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Rechtsprechung
   RG, 12.08.1903 - Rep. II. 145/03   

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https://dejure.org/1903,143
RG, 12.08.1903 - Rep. II. 145/03 (https://dejure.org/1903,143)
RG, Entscheidung vom 12.08.1903 - Rep. II. 145/03 (https://dejure.org/1903,143)
RG, Entscheidung vom 12. August 1903 - Rep. II. 145/03 (https://dejure.org/1903,143)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klagenhäufung. Urteilseid. Anschließung.

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 276
 
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Wird zitiert von ...

  • BSG, 08.07.1969 - 9 RV 256/66

    Entscheidung über mehrere Ansprüche - Berufungsgegenstand - Zulässigkeit der …

    anderen Ergebnis° Ist jeder der mehreren Ansprüche hinsichtlich der Berufungszulässigkeit gesondert zu beurteilen und handelt es sich um jeweils selbständige Entscheidungen, so erwächst das Urteil, soweit es einen Anspruch betrifft, für den die Berufung ausgeschlossen und deshalb wie hier auch nicht eingelegt worden ist, in Rechtskrafto Etwas anderes gilt nur dann, wenn trotz des Berufungsausschlusses Berufung eingelegt wird oder wenn ein prozessual selbständiger Anspruch nur in beschränktem Umfang mit der Berufung angefochten wird, ohne daß eine eindeutige Rechtsmittelbegrenzung vorliegt (vgl° Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 28" Aufl., Anm" 4 B zu Grundz° vor 5 544 ZPO); dann tritt die formelle Rechtskraft erst mit der Verwerfung des Rechtsmittels bzw° mit dem Abschluß des Verfahrens ein (…vgl" auch Wieczorek aaO, Anm° A la zu 5 544 ZFO)° Im vorliegenden Fall ist jedoch hinsichtlich der Ausgleichsrente keine Berufung eingelegt worden° Damit wurde die Entscheidung des SG über die Ausgleichsrente rechtskräftig° Deshalb kann auch der Hinweis der Revision auf BSG 2, 229, 254, wo betont ist, daß erst die Anschließung die Möglichkeit der erneuten Entscheidung über den gesamten Rechtsstoff gebe und ohneg sie neuer Prozeßstoff nur einseitig und unvollständig berücksichtigt werden könne, nicht durchgreifen; denn diese Entscheidung ging davon aus, daß eine Berufung des Klägers anhängig gewesen ist (BSG 2, 250), Im übrigen hat auch das Reichsgericht die Anschlußberufung für unzulässig gehalten, wenn ein Urteil die Entscheidung über zwei selbständige Ansprüche enthält und auf die Anfechtung der Entscheidung über den einen Anspruch verzichtet worden ist, weil der Verzicht die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht ausschließe (vgl° RGZ 55, 276, 277 ff und Walsmann aaO, 5° 458)".
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