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Rechtsprechung
   RG, 19.05.1903 - Rep. III. 71/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1903,244
RG, 19.05.1903 - Rep. III. 71/03 (https://dejure.org/1903,244)
RG, Entscheidung vom 19.05.1903 - Rep. III. 71/03 (https://dejure.org/1903,244)
RG, Entscheidung vom 19. Mai 1903 - Rep. III. 71/03 (https://dejure.org/1903,244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Form der Pachtverträge über Landgüter. Übergangsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 36
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98

    Lepo Sumera; Einräumung von Nutzungsrechten an Werken sowjetischer Urheber; …

    Für die Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend, die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.;… BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 - Coverdisk, m.w.N.).
  • BGH, 02.02.1999 - KZR 51/97

    Coverdisk

    Denn die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach den Formvorschriften, die bei seiner Vornahme galten ("tempus regit actum«; RGZ 55, 36, 39 f.;… Staudinger, BGB, 3./4. Aufl. 1907, § 125 Anm. I 8;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 125 Rdn. 29).
  • BGH, 28.09.1973 - V ZR 183/71

    Rechtswirksamkeit einer in einem "Teilnahme-Antrag" und seiner …

    Das ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestands galt (BGHZ 10, 391, 394); das gilt auch für die Form des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts (RGZ 55, 36, 40).
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