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| RG, 02.10.1903 - VII 207/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 56, 81
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 20.09.1984 - VII ZR 325/83
Mängelanzeige beim Reisevertrag
Der Gesetzgeber hat aber insoweit nicht bewußt sowohl vom Werkvertragsrecht (vgl. dazu RGZ 56, 81, 83; BGHZ 27, 215, 218 [BGH 05.05.1958 - VII ZR 139/57]; 72, 31, 33) [BGH 08.06.1978 - VII ZR 161/77]als auch vom Mietrecht abweichen wollen. - BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57
Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung
Dazu gehört, daß der Unternehmer trotz Fristsetzung keine Nachbesserung vorgenommen hat oder daß die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder daß die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf (Wandlung, Minderung oder) Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird (RGZ 56, 81). - BGH, 05.05.1958 - VII ZR 130/57
Verweigerung der Abnahme und von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel
Grundsätzlich kann der Anspruch erst geltend gemacht werden, nachdem der Unternehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels aufgefordert worden ist und die gesetzte Frist ungenutzt gelassen hat (§ 634 Abs. 1 BGB; RGZ 56, 81).
- OLG München, 25.04.1984 - 20 U 3015/83
Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude; Nichterfüllung des Buchungsvertrags; …
Dazu gehört, daß der Unternehmer (hier also die Beklagte) trotz Fristsetzung keine Nachbesserung vorgenommen hat oder daß die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder daß die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird (vgl. BGHZ 26, 337, 339 [BGH 06.02.1958 - VII ZR 39/57] unter Hinweis auf RGZ 56, 81). - BGH, 30.11.1961 - VII ZR 234/60
Rechtsmittel
- BGH, 09.05.1960 - VII ZR 31/59
Rechtsmittel
Richtig ist auch, daß der Beklagte, um dem Honoraranspruch des Klägers die Wandlungs- oder Minderungseinrede (§ 634 BGB) oder einen Schadensersatzanspruch (§ 635 BGB) entgegensetzen zu können, grundsätzlich zuvor eine Frist zur Beseitigung der Mängel des Entwürfe setzen mußte (§ 634 Abs. 1 BGB; RGZ 56, 81).
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