Rechtsprechung
| RG, 01.03.1904 - Rep. II. 367/03 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 150
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 31.01.1952 - III ZR 131/51
Rechtsmittel
- BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52
Fehlerhafte Zustellung durch die Post
Im vorliegenden Falle bedarf es keiner grundsätzliche Entscheidung, ob - wie der Vorderrichter unter Berufung auf RGZ 57, 150 meint (…vgl. auch Aschenbern-Schneider a.a.O. S 183;… Staedler a.a.O. zu § 6 Postgesetz Anm. 20 S 150; Niggl, Postrecht 1931 S 293 Anm. 1) - ein Brief mit Zustellungsurkunde im Sinne des Postgesetzes allgemein als "gewöhnlicher Brief" zu gelten hat, ferner ob bei einer fehlerhaften oder verzögerten Zustellung dem Absender gegenüber der Haftungsausschluss gemäss §§ 6 Abs. 5, 12 Postgesetz Platz greift (so RGZ 57, 150 ff und die eben Zitierten; dazu Dambach, Gesetz über das Postwesen 1901 S 118; Scholz in DJZ 1906 S - 198/199 und in GruchBeitr 47 S 561 Anm. 18;… a.M. offenbar Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 193 II).Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1952 - III ZR 131/51 (nur teilweise abgedruckt in BB 1952 S 302) die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 57, 150 [151]; 67, 182 [184/185]; 141, 420 [426]) grundsätzlich zu eigen gemacht, dass zwar durch die verschiedenen postrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch durch § 12 des Postgesetzes, die Haftung der Postverwaltung umfassend und erschöpfend geregelt sei, unabhängig davon, ob den Postbeamten ein Verschulden trifft, das dessen Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet.
Auch wenn der Zustelldienst der Post im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bereits vor Erlass des Postgesetzes bekannt oder sogar üblich war (vgl. RGZ 57, 150 [153/154];… Scholz in DJZ 1906 a.a.O. und GruchBeitr 47 a.a.O. sowie in Ehrenbergs Handbuch 1915 S 669), kann deshalb aus dem im Postgesetz für die Beförderung von gewöhnlichen Briefen normierten Haftungsausschluss und aus dem Schweigen des Gesetzes oder anderer Bestimmungen über die Haftung der Post für eine fehlerhafte prozessuale Zustellung ein Haftungsausschluss jedenfalls für den Zustellungsadressaten nicht gefolgert werden.
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