Rechtsprechung
| RG, 24.03.1904 - Rep. VI. 326/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 377
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 21.12.1955 - VI ZR 246/54
Begriff der Arbeiten bei einem Bauwerk
Durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist allerdings schon bald klargestellt worden, daß unter dem Ausdruck "Bauwerk" nicht nur die Aufführung des Baues als Ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder zu verstehen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des ganzen Baues darstellen (RGZ 57, 377; 63, 313 [317]; RG Warn. 1916 Nr. 305).So hat auch das Reichsgericht verschiedentlich ausgesprochen, daß Arbeiten an einem Grundstück "bei einem Bauwerk" sich sowohl auf die Herstellung als auch auf die Erneuerung oder Veränderung eines Gebäudes beziehen können (RGZ 57, 377 [380]; RG Warn. 1912 Nr. 339; RG JW 1913, 133 10 = RG Warn. 1913 Nr. 92).
- BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67
Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 08.12.1954 - II ZR 243/53
Rechtsmittel
Hieraus läßt sich, wie das Reichsgericht zutreffend hervorgehoben hat, kein hinreichender Anhaltspunkt für eine nähere Begriffsbestimmung für ein "Bauwerk" entnehmen (RGZ 56, 41 [42]; 57, 377 ff [379]).Wird der Auftrag zur Herstellung eines Bauwerks nicht einem Unternehmer im ganzen übertragen, sondern mehreren Unternehmern in der Weise, daß jeder von ihnen selbständig von den anderen einen bestimmten Teil ausführt, so ist, wie RGZ 57, 377 (379) zutreffend darlegt, kein innerer Grund dafür erkennbar, aus dieser Zerlegung des Auftrags eine Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für die Mängelhaftung herzuleiten.
Die Entscheidung RGZ 57, 377 ff betraf Dachdeckerarbeiten an einem Neubau, aber es wird (…a.a.O. 379) gleichmäßig von Arbeiten an einem bereits hergestellten oder noch herzustellenden Bau gesprochen, und damit die Grundlage für die spätere Weiterentwicklung gelegt, die keinen Unterschied danach macht, ob es sich um Arbeiten bei der ursprünglichem Errichtung eines Bauwerks oder um spätere Arbeiten bei einem Umbau oder der weiteren Ausgestaltung handelte (RG WarnRspr 1916 Nr. 305; Gruch 50, 656; Recht 1927, 1981; KG OLG Rspr 22, 310).
- OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 17 U 227/01
Werkvertrag: Konkludente Haftungsfreistellung eines Fliesenlegers bei Prüfung der …
Bauhandwerker, die bei Erstellung eines Gebäudes Teilarbeiten leisten, errichten Einzelwerke eines Baues im Sinne des § 638 BGB und verkaufen ihre Stoffe nicht (vgl. RGZ 57, S. 377, BGH BB 71, S. 1387 und Staub, Großkommentar zum HGB § 382 Rn. 14).Zwar hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung zunächst darauf abgehoben, das Gewerk der Klägerin sei nicht fertig gestellt und die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen. - BGH, 09.03.1970 - VII ZR 200/68
Nochmals: Arbeiten bei Bauwerken: Verlegen von Teppichböden mittels …
Eine Untergruppe der Arbeiten an einem Grundstück bilden solche "bei Bauwerken" (vgl. RGZ 57, 377, 380; BGHZ 19, 319, 321; 32, 206); für hieraus sich ergebende Ansprüche ist die Verjährungsfrist auf 5 Jahre festgesetzt.
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