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| RG, 20.02.1904 - Rep. V. 357/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 57, 97
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.06.1994 - XI ZR 127/93
Zulässigkeit der Aufrechnung bei einer Teilklage
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 57, 97, 101; BGHZ 56, 312, 314 m.w.Nachw.) ist anerkannt, daß es entscheidend auf die zeitliche Reihenfolge der beiderseitigen Aufrechnungserklärungen ankommt: Wenn ein Kläger es versäumt hat, als erster die Aufrechnung mit einem nicht eingeklagten Teil seiner Forderung zu erklären, muß er die Aufrechnung des Beklagten gegen die Klageforderung hinnehmen; eine spätere Gegenaufrechnung des Klägers geht ins Leere.Um dieses Ziel zu erreichen, war der Kläger nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, gezwungen, zugleich die Gegenforderung des Beklagten anzuerkennen; er konnte vielmehr die Aufrechnung auch für den Fall des Bestehens der Gegenforderung.erklären (RGZ 57, 97, 101; 97, 269, 273).
- BGH, 08.02.1952 - V ZR 90/50
Rechtsmittel
So ist die Anwendbarkeit des § 366 BGB für den Fall bejaht worden, daß aus einem Mietvertrag mehrere Mietzinsraten geschuldet werden (KG in OLG 22, 290), ebenso, wenn ein Teil einer Forderung eingeklagt ist, ein anderer Teil nicht (RGZ 66, 266 [271]; vgl. auch RGZ 57, 97 ff; ferner Staudinger § 366 I 1, mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum; Planck § 366 Anm. 1).
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