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Rechtsprechung
   RG, 18.11.1904 - Rep. II. 90/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1904,142
RG, 18.11.1904 - Rep. II. 90/04 (https://dejure.org/1904,142)
RG, Entscheidung vom 18.11.1904 - Rep. II. 90/04 (https://dejure.org/1904,142)
RG, Entscheidung vom 18. November 1904 - Rep. II. 90/04 (https://dejure.org/1904,142)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • opinioiuris.de

    Kosten eines vom Nebenintervenienten eingelegten unbegründeten Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auferlegung der Kosten eines vom Nebenintervenienten eingelegten unbegründeten Rechtsmittels

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 173
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 30/67

    Gesellschafterversammlung

    Die Kosten eines vom unselbständigen Nebenintervenienten eingelegten und erfolglos gebliebenen Rechtsmittels sind, wenn die unterstützte Hauptpartei am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, dieser aufzuerlegen (RGZ 59, 173; 69, 283, 292).

    Als eine Beteiligung der unterstützten Hauptpartei hat es das Reichsgericht angesehen, wenn diese Partei auch ihrerseits Rechtsmittel eingelegt (RGZ 69, 292) oder, ohne Rechtsmittel einzulegen, einen Rechtsmittelantrag gestellt und Angriffe erhoben hat (RGZ 59, 173).

  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 17/76

    Aufwendungen des vermeintlichen Testamentvollstreckers

    Obwohl er selbst kein Rechtsmittel eingelegt hatte, konnte der Kläger daher nachträglich sich am Berufungsverfahren beteiligen, Anträge stellen und gestellte Anträge abändern (RGZ 59, 173; BGH NJW 1968, 743, 746;… Wieczorek a.a.O. § 67 Anm. D II).
  • BGH, 27.05.1963 - III ZR 131/61

    Gerichtskosten für Streithelfer

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  • BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 65/80

    Anforderungen an den Status des Hoferben - Anforderungen an die Ermittlung der …

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO (vgl. RGZ 59, 173; 69, 292; BGHZ 49, 183, 195).
  • BGH, 20.05.1963 - VII ZR 204/61

    Rechtsmittel

    Die Streithelferin hat lediglich die durch ihre Revision entstandenen besonderen Kosten zu tragen (RGZ 59, 173; 67, 284, 292; JW 1930, 3627).
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