Rechtsprechung
| RG, 11.02.1905 - Rep. I. 444/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesellsch. m. b. H. Einladung zur Versammlung der Gesellschafter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 60, 144
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 30.03.1987 - II ZR 180/86
Berechnung der Wochenfrist für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung; …
In Anlehnung an die vom Reichsgericht in RGZ 60, 144 ff. vertretene Ansicht herrscht seit längerem Einvernehmen darüber, daß namentlich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, die Zugangsregel des § 130 Abs. 1 BGB hier nicht einschlägig ist (…vgl. statt aller Schilling in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 51 Rn. 6). - OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 6 U 159/18
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Abberufung eines Geschäftsführers und …
Ein Zugang im Sinne des § 130 BGB ist nicht erforderlich, denn bei einem Abstellen auf den Zugang könnte die Gesellschafterversammlung die Frage ihrer wirksamen Einberufung nicht überprüfen und wäre sie daher der Ungewissheit ausgesetzt, ob ihre Beschlüsse später mangels ordnungsgemäßer Einberufung vernichtet werden können (BGH…, Urteil vom 20.06.1994 - II ZR 103/93, juris Rn. 16; RGZ 60, 144, 145 f.;… Zöllner/Noack aaO, § 51 Rn. 3 mwN). - BGH, 20.06.1994 - II ZR 103/93
Anwendung der Vorschriften über die BGB -Gesellschaft auf eine Einrichtung nach …
Für das Bewirken der Ladung und die Mitteilung der Tagesordnung genügt dann nach ganz einhelliger Meinung die Aufgabe des Schreibens zur Post, ein Zugang im Sinne des § 130 BGB ist nicht erforderlich (RGZ 60, 144, 145 f.;… Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 51 Rdn. 3, 20;… Hachenburg/Hüffer, GmbHG GroßKomm. 8. Aufl. § 51 Rdn. 6;… Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 51 Rdn. 13; Eder in GmbH-Hdb. I, 457;… Meyer-Landrut, GmbHG-Komm. 1987, § 51 Rdn. 4). - OLG Jena, 14.05.1996 - 6 W 497/95
Einladung zur Gesellschafterversammlung durch gewöhnlichen Brief
In Rechtsprechung und Lehre besteht schon seit langem Einigkeit darüber, daß die Zugangsregel des § 130 Abs. 1 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht einschlägig ist ( RGZ 60, 144, 145; BGHZ 100, 264, 267 je m.w.N.).
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