Rechtsprechung
| RG, 08.07.1905 - I 534/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 61, 214
Wird zitiert von ...
- BGH, 30.03.1954 - I ZR 153/52
Rechtsmittel
Das Gericht ist im Rahmen einer solchen negativen Feststellungsklage nicht an die Entscheidung des Patentamtes über die Zeichenübereinstimmung gebunden (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RG MuW 1929, 111 f; RGZ 97, 90 [91]; 61, 214 [216] gegen Reimer GRUR 1932, 345 [355 ff]).Da ein Benutzungsrecht für eine Warenkennzeichnung auch dann gegeben sein kann, wenn das Patentamt wegen Zeichenübereinstimmung die Eintragung versagt, andererseits die Benutzung eines Warenzeichens auch im Falle seiner Eintragung eine Schadensersatzpflicht des jüngeren Zeicheninhabers gegenüber dem älteren auslösen kann (RGZ 118, 76 [79]; RG GRUR 1934, 360 [364]; JW 1937; 1905 [1907]), hat das Reichsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellung, daß ein angedrohter Abwehranspruch gegen die Benutzung des Zeichens nicht bestehe, auch dann anerkannt, wenn der angebliche Verletzer das fragliche Zeichen beim Patentamt angemeldet hatte und ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, worden war (RG in MuW 1929, 111 f; RGZ 97, 90 [91]; 61, 214 [216]).
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Rechtsprechung
| RG, 08.07.1905 - Rep. I. 543/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Warenzeichengesetz
Papierfundstellen
- RGZ 61, 214
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