Rechtsprechung
| RG, 09.01.1906 - Rep. VII. 77/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 62, 268
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 26.10.1972 - III ZR 78/71
Ermittlung des Verkehrswertes einer Vorgartenfläche nach dem gewöhnlichen Markt - …
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats - wie auch der des Reichsgerichts - lassen sich bei Teilenteignungen von Grundstücken die Nachteile, die der Eigentümer durch den Verlust der Teilfläche erleidet, im Regelfall am sichersten nach dem Unterschiedsbetrag bemessen, um den der Wert des Restgrundstücks nach der (Teil-)Enteignung hinter dem Wert des Gesamtgrundstücks vor der Enteignung zurückbleibt (vgl. BGH WM 1958, 78; 1964, 698, 701/2; Senatsurteile vom 25. Februar 1960 - III ZR 27/59 - und vom 12. Februar 1962 - III ZR 215/60; RGZ 32, 350, 353; 53, 194, 197 f; 62, 268, 272; Pagendarm WM 1965 II Sonderbeilage Nr. 5 S. 20;… Kröner, Die Eigentumsgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, 2. Aufl., S. 129).Es darf zwar für den Regelfall davon ausgegangen werden, daß vor der Baufluchtlinie liegende unbebaubare Vorgartenflächen weniger wertvoll sind als das übrige, baulich nutzbare Grundstück; daher wird der Bodenwert solcher Vorgartenteile im allgemeinen unter dem Durchschnittswert des Gesamtgrundstücks einschließlich der bebaubaren Fläche liegen (BGH WM 1958, 78, 79; Fuhlendorf, NJW 1966, 581, 583; Ganschezian/Finck, NJW 1966, 1396; vgl. auch RGZ 62, 268, 271).
Gerade wenn unterstellt wird, daß für Teilflächen dieser Art eine Nachfrage besteht, weil sie als Parkplatz, Vorgarten oder zur Abrundung eines Grundstücks - also zu vielerlei Zwecken - verwendet werden können, bedarf es der Feststellung im Einzelfall, wie der Bodenmarkt im Hinblick auf Lage, Größe und Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks dieses Interesse bewertet (vgl. dazu auch RGZ 62, 268, 271).
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56
Rechtsmittel
entwickelt hat, zurückgegriffen werden, nach der bei einer Teilenteignung zwar nicht stets der Wert des enteigneten Teiles durch Vergleichung des Wertes des ganzen Grundstücks mit dem Wert des verbleibenden Restgrundstücks ermittelt zu werden braucht, jedoch dieser Methode meistens der Vorzug vor anderen Berechnungsarten zu geben ist (RGZ 32, 350 [353]; 53, 194; 62, 268 [272]).
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