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| RG, 19.01.1906 - Rep. II. 239/05 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 62, 300
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90
Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit …
Eine solche liegt beim Gattungskauf nur vor, wenn der Verkäufer oder sein Erfüllungsgehilfe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs weiß oder damit rechnet, daß die Ware fehlerhaft ist, er ferner weiß oder damit rechnet, daß dem Käufer der Fehler nicht bekannt ist, und der Verkäufer schließlich weiß oder damit rechnet, der Käufer würde bei Kenntnis des Fehlers die Ware nicht als Erfüllung annehmen (st. Rspr. RGZ 62, 300, 302; Senatsurteil vom 25. September 1985 - VIII ZR 175/84 = NJW 1986, 316 unter II 2 b;… Senatsurteil vom 5. April 1989 - VIII ZR 72/88 = WM 1989, 880 unter II 1 a = BGHR BGB § 477 Abs. 1 Arglist 1;… siehe auch Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 480 Rz. 44). - BGH, 25.09.1985 - VIII ZR 175/84
Verlust der Berufung des Verkäufers auf Verspätung einer Mängelrüge
Arglist setzt voraus, daß die Beklagte das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft kannte oder doch mit dieser Möglichkeit rechnete und ihr bewußt war, daß der Klägerin der Mangel unbekannt sein könne und sie bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung annehmen werde (z.B. RGZ 62, 300, 302). - BGH, 23.02.1960 - VIII ZR 57/59
Rechtsmittel
Er muß sich dessen bewußt sein, der Käufer werde bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise abschließen (RGZ 62, 300, 302; JW 1936, 502 und 1433). - BGH, 21.09.1951 - V ZR 48/50
Rechtsmittel
Wenn das Berufungsgericht ausführt, dass die Beklagten damit rechnen mussten , dass die Mängel für die Entschliessung der Kläger wesentlich sein könnten und damit, dass die Klüger bei Kenntnis der Mängel das Haus nicht kaufen bzw. tauschen würden, so ist damit nicht fest gestellt, dass die Beklagten damit tatsächlich gerechnet haben (RGZ 62, 300 [302]).
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