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| RG, 29.05.1906 - Rep. III. 465/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung für Gehilfen bei Ausführung eines Vertrags.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 63, 341
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58
Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels
Nur dann entfällt die Haftung, wenn ein Verhalten, das den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit begründet, aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat (vgl. auch RGZ 63, 341; WarnRspr. 1911 Nr. 168; DR 1943, 984). - BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90
Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen …
Die Hilfsperson darf nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Fehlverhalten muß in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein (RGZ 63, 341, 343 f.; BGHZ 84, 141, 145 [BGH 24.05.1982 - VIII ZR 181/81]; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75, WM 1977, 994 f.; BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, VersR 1989, 522, 523 f.). - BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88
Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines …
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (zur Abgrenzung siehe RGZ 63, 341, 343 f; 160, 310, 313 f; RG DR 1943, 984, 985; BGHZ 23, 319, 322 f; 31, 358, 366; 49, 19, 23; 98, 148, 151 ff [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85]; BGH…, Urteil vom 7. Mai 1965 = aaO). - BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
Während § 278 BGB unmittelbar nur anzuwenden ist, wenn der Schuldner bei eigenem Handeln gleicher Art wegen Verletzung einer Vertragspflicht auf Schadensersatz haften würde, (RGZ 63, 341; 160, 315), genügt es für die entsprechende Anwendung des § 278 bei der Schadensverteilung gemäss § 254, dass ein Dritter gegen das dem Geschädigten im eigenen Interesse obliegende Sorgfaltsverhalten verstossen hat, wenn sich der Geschädigte der Hilfe dieses Dritten innerhalb eines Schuldverhältnisses zur Wahrung seiner eigenen Belange bedient hat. - BGH, 21.03.1956 - V ZR 224/54
Arbeiterbaracke - § 278 BGB; § 827 BGB
Für die Anwendbarkeit des § 278 BGB kommt es, wie auch die Revision nicht verkennt, maßgeblich darauf an, ob das schädigende Verhalten der Hilfsperson, für das der Schuldner nach dieser Vorschrift einstehen soll, in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der ihr übertragenen Vertragserfüllung gestanden hat: der Schadenstifter darf nicht nur "bei Gelegenheit" der Erfüllung einer Verbindlichkeit seines Geschäftsherrn gehandelt haben, sondern seine Handlung muß gerade "in Ausübung" der ihm obliegenden Hilfstätigkeit begangen worden sein (RGZ 63, 341 [343 f]; 104, 141 [145]; 108, 87;… BGB RGRK, 10. Aufl. § 278 Anm. 3 d, S 548;… Soergel, 8. Aufl. Anm. III 1, S 804).
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