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Rechtsprechung
   RG, 24.03.1906 - Rep. V. 409/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1906,156
RG, 24.03.1906 - Rep. V. 409/05 (https://dejure.org/1906,156)
RG, Entscheidung vom 24.03.1906 - Rep. V. 409/05 (https://dejure.org/1906,156)
RG, Entscheidung vom 24. März 1906 - Rep. V. 409/05 (https://dejure.org/1906,156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Beschwerdegegenstand in Revision bei Grunddienstbarkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 63, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 263/56

    Beschwerdewert einer Grunddienstbarkeit

    Nach der Auffassung des Reichsgerichts ist lediglich das Interesse des Revisionsklägers maßgebend und es kann nicht das höhere Interesse des Revisionsbeklagten an der Aufrechterhaltung des Urteils maßgebend sein (RGZ 16, 342; 45, 402 [404]; 63, 98 [99]; 67, 79 [81]; RG in LZ 1921, 146; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 546 V bei Not 45 und V, 3;… Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 511 a Bern 4 "zu § 7 ZPO").
  • BGH, 29.03.1974 - V ZB 6/74

    Festsetzung des Interesses bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Es kommt zwar nicht darauf an, daß, wie die Beklagten meinen, ihr Interesse an dem Erfolg ihres Rechtsmittels entsprechend dem Aufwand für die Beseitigung des bisherigen Gewächshauses und der Errichtung eines neuen Gewächshauses in Höhe von 140.000 DM zu bemessen ist; denn der Beschwerdewert ist nach oben durch den Wert des Streitgegenstands begrenzt, für den der mit der Klage erhobene Anspruch, also das Interesse des Klägers, maßgebend ist (Urteil des Senats vom 22. März 1961 - V ZR 39/60 S. 9; RGZ 63, 98, 99;… Baumbach/Lauterbach ZPO 31. Aufl. § 511 a Anm. 3 b;… Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 546 III 1; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, LM ZPO § 3 Nr. 47).
  • BGH, 24.02.1967 - V ZR 25/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Ist der Wert des Beschwerdegegenstands gleich dem Wert des Streitgegenstands und für beide Parteien als objektiver Wert nicht höher als 12.000 DM, so bedarf es keiner Prüfung, ob der Beschwerdegegenstand in keinem Fall einen größeren Wert als denjenigen dee Streitgegenstands haben kann, weil jener seine obere Grenze am Wert des Streitgegenstands findet (RGZ 47, 420, 422; 63, 98; RG JW 1930, 2704).
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