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| RG, 20.03.1907 - Rep. V. 398/06 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 65, 364
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- RG, 05.01.1883 - III 37/82
Form der Erbeinsetzungsverträge.
Auszug aus RG, 20.03.1907 - V 398/06
Da das gemeine Recht die Bindung des Erblassers durch Beiträge mit dem Erben anerkannte und eine besondere Form für Erbverträge nicht verlangte (Entsch. des R.G.'s in Zivils. Bd. 8 S. 133), wird man auch die Bestellung einer Kautionshypothek für den Anspruch des Erben nicht als unzulässig erachten können.
- BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
Rechtsstellung des Schlußerben
Auch die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 BGB, die den Abschluß eines Vertrages zwischen künftigen gesetzlichen Erben eines noch lebenden Dritten über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen abweichend von § 312 Abs. 1 BGB zuläßt, gestattet nur schuldrechtliche Verträge und nicht solche mit erbrechtlich-dinglicher Wirkung (RGZ 65, 364, 366; 71, 133, 136;… Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. Vorbem. 2 zu § 2346;… BGB RGRK a.a.O. § 312 Anm. 2). - BGH, 11.05.1988 - IVa ZR 325/86
Wirksamkeit und Auslegung eines Erbschaftsvertrages
Ein solcher Vertrag kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichts zu Lebzeiten des Erblassers nicht wirksam abgeschlossen werden (BGHZ 37, 319, 324; BGH Urteil vom 24. Oktober 1973 - IV ZR 3/72 - NJW 1974, 43, 44; RGZ 65, 364, 366; 71, 131, 136).
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