Rechtsprechung
| RG, 23.03.1907 - Rep. I. 378/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 65, 382
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 14.12.1951 - I ZR 84/51
Rechtsmittel
Das wäre aber unter der gegebenen Voraussetzung die "E." und nicht der Leichter "M. G." Die Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin habe auch ein etwaiges Verschulden des Schiffsführers der "E." zu vertreten, trifft, wie § 4 Abs. 3 BinnSchG ergibt, jedenfalls für die Binnenschiffahrt nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um das Abschleppen eines Seeleichters handelt (vgl. RGZ 65, 382 ff [389]; 78, 176 ff). - BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
Rechtsmittel
Eine solche Haftung für das Verschulden eines anderen Schleppzugteils ist schon bei der Schiffs eigner haftung unmöglich, da der Schleppzug in der Binnenschiffahrt keine nautische und rechtlich Einheit darstellt (§ 4 Abs. 3 BSchG; RGZ 65, 382; Vortisch/Zschucke BSchG; § 3 Anm. 1 b, § 4 Anm. 10 a; Schaps Anhang zu § 735 Anm. 2 ff, besonders Anm. 7, 12, 22, 39; § 736 Anm. 38); erst recht gilt dies regelmäßig für die Schiffs führer haftung nach bürgerlichem Recht (vgl. RGZ 139, 289, 291). - BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54
Rechtsmittel
- BGH, 19.12.1977 - II ZR 148/76
Haftung bei Schubverband
Die frühere Auffassung von der Einheit des Schleppzuges hat das Reichsgericht (und danach die sonstige Rechtsprechung) nach Inkrafttreten des Binnenschifffahrtsgesetzes erst mit einiger Verzögerung, dann aber mit einer eingehenden und auch für den vorliegenden Fall bedeutsamen und richtungweisenden Begründung in einem Urteil vom 23.3.1907 (RGZ 65, 382) aufgegeben. - BGH, 24.11.1960 - II ZR 154/59
Schiffszusammenstoß
Für ein Verschulden der Schlepperbesatzung hat sie im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht einzustehen (RGZ 65, 382). - BGH, 02.12.1955 - I ZR 22/54
Rechtsmittel
Im Gegensatz zu ähnlichen Tatbeständen des Seerechts haftet in der Binnenschiffahrt jedes Schiff eines Schleppzuges nur für Verschulden seiner eigenen Besatzung (§ 4 Abs. 3 BSchiffG, RGZ 65, 382, BGHZ 3, 34 [37]). - BGH, 27.03.1958 - II ZR 340/56
Rechtsmittel
Denn der Schleppkahn haftet nicht für ein etwaiges Verschulden der Führung seines Schleppers, dem die Leitung des Schleppzuges obliegt (§ 4 Abs. 3 BSchG; RGZ 65, 382; 78, 156; Urteil des BGH vom 2. Dezember 1955 I ZR 22/54 ).
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