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| RG, 24.05.1907 - Rep. VII. 412/06 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Lebensversicherung; Bezugsrecht; Inhaberklausel
Papierfundstellen
- RGZ 66, 158
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01
Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine …
In einem solchen Fall sollen nach dieser Ansicht nur die im Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen zurückzugewähren sein (RGZ 51, 404 ff; 61, 217, 219 f; 62, 46, 47 f; 66, 158, 161 f; OLG München ZIP 1991, 1505;… Janoschek in: Bamberger/Roth, BGB § 330 Rn. 11;… Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 32 KO Anm. 9;… MünchKomm-BGB/Gottwald, 4. Aufl. § 330 Rn. 20;… Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 330 Rn. 6;… Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 330 Rn. 16;… Staudinger/Jagmann, aaO Rn. 49-52;… Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 15). - BGH, 14.07.1993 - IV ZR 153/92
Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen
Auch wenn die versicherte Person ein eigenes Recht auf Leistung hat, ist der Versicherungsnehmer als Vertragspartner gemäß § 335 BGB berechtigt, auf Leistung an den Versicherten zu klagen (RGZ 66, 158, 161; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - LM BGB § 334 Nr. 5; Urteil vom 15. Januar 1974 - X ZR 36/71 - NJW 1974, 502 unter 1). - BGH, 08.02.1960 - II ZR 136/58
Insassen-Unfallversicherung
Seine Erben erwerben sie deshalb kraft Erbganges und nicht kraft eigenen Rechts (RGZ 66, 158;… Prölss VVG 11. Aufl. § 166 Anm. 1; v. Gierke, Anm. 2 S. 344).
- LG Traunstein, 25.03.1986 - 1 HKT 921/86
Zum Anwendungsbereich der Registersperre
Jedoch folgt aus der Bestimmung des § 328 II BGB, daß sich die Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten können, das Forderungsrecht des Dritten ohne dessen Zustimmung nachträglich abzuändern oder ganz aufzuheben (hierzu etwa RGZ 66, 158 /162). - LG Passau, 12.03.1986 - 2 T 36/86
Zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
Jedoch folgt aus der Bestimmung des § 328 II BGB, daß sich die Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten können, das Forderungsrecht des Dritten ohne dessen Zustimmung nachträglich abzuändern oder ganz aufzuheben (hierzu etwa RGZ 66, 158 /162). - OLG Nürnberg, 08.10.1982 - 1 U 938/81
Aufrechnung gegen Kostenerstattungsansprüche mit einem Schadensersatzanspruch …
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