Rechtsprechung
| RG, 10.12.1907 - Rep. VII. 101/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Reichsstempelgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 67, 197
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 - 8 U 83/12
Bodenschutzrecht: Anwendbarkeit des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf die …
Dann ging das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. RGZ 67, 197 ; 84, 242 ), wobei bezüglich des Wegfalls der Liquidation eine ausdrückliche Erklärung nicht verlangt war (vgl. RGZ 77, 268 ). - BFH, 19.03.1980 - II R 39/77
Umwandlungsbeschluß - GmbH - Börsenumsatzsteuer - Wertpapier - Umwandlung
Der in der Steuergesetzgebung seit langem verwendete Begriff des Einbringens hat nach der ständigen Rechtsprechung auch die vereinbarte Vermögensübertragung zum Gegenstand gehabt, die ohne Einzelübertragung kraft Gesetzes eintritt (vgl. die Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 10. Dezember 1907 Rep VII 101/07, RGZ 67, 197; vom 27. September 1912 Rep VII 181/12, RGZ 80, 168; die Urteile des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 19. Mai 1922 II A 59/22, RFHE 9, 273, und vom 17. Februar 1939 II 556/37, RFHE 46, 174; aus der Gesetzgebung vgl. vor allem § 19a GrEStG i. d. F. der Steuernotverordnung vom 1. Dezember 1930, wo eindeutig der Vermögensübergang bei der Verschmelzung als ein Einbringen gesehen werde). - BFH, 13.02.1980 - II R 129/78
OHG - Gründung einer Aktiengesellschaft - Umwandlung - Aktiengesellschaft - …
Rechtsgeschäfte, die sich auf den Erwerb des gesamten Vermögens beziehen, sind jeweils insoweit börsenumsatzsteuerpflichtig, als zu dem Vermögen Wertpapiere i. S. des § 19 KVStG 1959 gehören (so schon zum Anschaffungsstempel des Reichsstempelgesetzes das Urteil des Reichsgerichts [RG] vom 10. Dezember 1907 Rep VII 101/07, RGZ 67, 197, 200, vgl. ferner das Urteil des Senats vom 19. Oktober 1977 II R 92/73, BFHE 124, 82, BStBl II 1978, 187, wo dies ohne weitere Begründung als selbstverständlich angenommen wird).
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