Rechtsprechung
| RG, 17.01.1908 - Rep. II. 325/07 |
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Mangel der Willensübereinstimmung
Papierfundstellen
- RGZ 68, 6
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.09.1954 - I ZR 180/52
Rechtsmittel
In jedem Fall ist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen (RGZ 68, 6 [8]; RG SeuffArch 78 Nr. 110 S. 179; RG JW 1903, Beilage S. 107 Nr. 238).Eine "eventuelle" Anfechtung ist an sich zulässig; sie kann auch im Prozeß durch den Prozeßbevollmächtigten erklärt werden (RGZ 48, 218 [221]; 66, 153 Fußnote 1; 68, 6 [8]; RG WarnRspr 1908 Nr. 116 S. 78).
- BAG, 22.01.1981 - 3 AZR 541/78 Nach übereinstimmender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (…vgl. statt vieler Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 143 Anm. 2 m.w.N.i BGH in MDR 1955, 25; RGZ 68, 6 [8]) ist als Anfechtungserklärung jede Willenserklärung anzusehen, die unzweideutig erkennen läßt, daß das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll (vgl. auch RGZ 158" 168; BGH in DB 1971, 2302; ähnlich BGH in NJW 1979, 160 [161]).
- BGH, 03.01.1968 - V ZR 8/67
Anfechtung einer Nießbrauchsbestellung wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen …
Im ersten Fall ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 68, 6, 8 der Auffassung, daß für den 16. März 1960 eine Anfechtung wegen Irrtums ausscheide, weil der Kläger in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit eines solchen Anfechtungsgrundes noch nicht gekannt habe.
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