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Rechtsprechung
   RG, 11.03.1908 - V 20/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1908,454
RG, 11.03.1908 - V 20/08 (https://dejure.org/1908,454)
RG, Entscheidung vom 11.03.1908 - V 20/08 (https://dejure.org/1908,454)
RG, Entscheidung vom 11. März 1908 - V 20/08 (https://dejure.org/1908,454)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 79
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Oldenburg, 01.11.1995 - 2 W 120/95

    Miteigentumsanteil, Gesamtgrundstück, Sicherungshypothek, Erstreckung

    Es ist zwar anerkannt, daß ein nur an einen Anteil bestelltes Grundpfandrecht bei Vereinigung in Alleineigentum nachträglich durch Rechtsgeschäft auf das gesamte Grundstück erstreckt werden kann (RGZ 68, 79; BayOblG, Rpfleger 1971, 316;… Eickmann in Münchener Kommentar, BGB § 1114, Rn. 5, 6).
  • BayObLG, 29.11.1974 - BReg. 2 Z 54/74

    Sondereigentum; Wohnung; Garage; Vorratsteilung; Verkauf; Veräußerung; …

    Das geltende Recht schließt damit grundsätzlich im Interesse der Klarheit des Grundbuchverkehrs und Sicherung einer von vermeidbaren Schwierigkeiten befreiten Zwangsvollstreckung (Motive Band 3, Seiten 638 ff. zu § 1063 des ersten Entwurfs zum Bürgerlichen Gesetzbuch ) sowohl die ideelle (Vorrats-)Teilung des Grundstücks durch den Alleineigentümer als auch die quotenmäßig beschränkte Belastung eines in Alleineigentum stehenden Grundstücks aus (RGZ 68, 79/80; 88, 21/26; BGHZ 49, 250/253 = NJW 1968, 499 = Rpfleger 1968, 114; …

    Ebenso kann der Bruchteilseigentümer die auf dem hinzuerworbenen restlichen Bruchteil ruhende Belastung entweder als solche bestehen lassen oder sie auf das gesamte Eigentum erstrecken (RGZ 68, 79; BayObLG Rpfleger 1971, 316 = DNotZ 1971, 659).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2020 - 3 Wx 200/19

    Wohnungsvereinigung: Reallast und Vorkaufsrechte sind einheitliche Rechte

    So handele es sich um eine Änderung des Inhalts der Belastung, wenn ein Grundpfandrecht an einem Miteigentumsanteil nach Erwerb des Alleineigentums durch den Inhaber dieses Anteils auf das gesamte Grundstück ausgedehnt werden soll (vgl. RGZ 68, 79 ff).
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