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Rechtsprechung
   RG, 16.09.1908 - Rep. I. 499/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1908,119
RG, 16.09.1908 - Rep. I. 499/07 (https://dejure.org/1908,119)
RG, Entscheidung vom 16.09.1908 - Rep. I. 499/07 (https://dejure.org/1908,119)
RG, Entscheidung vom 16. September 1908 - Rep. I. 499/07 (https://dejure.org/1908,119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Urheberrecht; Beiheftung von Annoncen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 69, 242
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Rn. 18 Soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, sind diese Rechtsgrundsätze bereits seit langem von der Rechtsprechung aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers, das nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist, abgeleitet worden (RGZ 69, 242 [244]; 79, 397 [399]; 151, 50).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter …

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, sieht ein allgemeines urheberrechtliches Änderungsverbot (gegenüber den Nichtwerknutzungsberechtigten) in Anknüpfung an eine Formulierung des Reichsgerichts (RGZ 69, 242 [244]) vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und dessen Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts (…BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 23] - St. Gottfried ; vergleiche auch die praktisch identischen Formulierungen in BGH GRUR 1982, 107 [109] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [676] - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1971, 35 [37] - Maske in Blau ).
  • BVerfG, 24.03.2026 - 2 BvL 3/18

    Zweitveröffentlichungspflicht - Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im …

    Speziell in den Vorschriften zur Veröffentlichung und zur Bearbeitung wie auch in denjenigen zum Schutz der Unversehrtheit des Werkes (§§ 9, 24) sowie zu verpflichtenden Quellenangaben bei zulässigen Nutzungen (§§ 18, 25) trat eine über die Befugnis zur materiellen Verwertung des Werkes hinausgehende persönlichkeitsrechtliche Dimension der Rechtsstellung des Urhebers zutage (vgl. mit Blick auf § 9 RGZ 69, 242 ;… mit Blick auf §§ 9 und 11 Vogel, in: Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz , 2015, S. 5).
  • BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83

    Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Tonträgern

    An dieser Rechtsprechung hat nicht nur das Reichsgericht, sondern auch der Bundesgerichtshof festgehalten (RGZ 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe; BGHZ 5, 116, 120 - Parkstraße 13).
  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 186/78

    Schallplattenimport

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. November 1980 - I ZR 73/78 - (Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) ausgesprochen, daß es sich bei dem Erschöpfungsgrundsatz um eine allgemeine Rechtsregel handelt (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol - Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tyloson; Zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; Zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; ferner die nachfolgende Rspr.).
  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
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