Rechtsprechung
| RG, 30.10.1908 - Rep. II. 160/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Warenzeichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 69, 376
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55
Bestimmte Farbe eines Warenzeichens
Ein Schutz der Klägerin für einen Ring in allen Farben läßt sich auch nicht, wie die Revision es will, aus dem allgemein anerkannten Grundsatz herleiten, daß der Schutz einer Schwarz-Weiß-Eintragung eines Warenzeichens alle Farben umfaßt, der Schutzbereich eines schwarz-weiß eingetragenen Zeichens sich also insoweit nicht von dem eines farbig eingetragenen Zeichens unterscheidet (RGZ 69, 376 [377 ff]; RGZ 141, 110 [113]; RG MuW 1934, 63; MuW 1939, 25 [28]; BGHZ 8, 202 [205] - Kabelkennfäden - BGH GRUR 1956, 183 [185] - Dreipunkt -).Angaben über die Farbgebung, insbesondere Erklärungen, durch die das Schutzbegehren auf die eingetragene Farbe oder auf bestimmte Farbzusammenstellungen beschränkt wird, sind in diesem Sinne bei farbig eingetragenen Zeichen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als erforderlich und demgemäß als beachtlich anerkannt worden (RGZ 69, 376 [378 f]; RG MuW 1914/15, 261 [262]; RGZ 155, 108 [114]).
Bei einer farbigen Eintragung ist nur darüber hinaus auch das durch die Farbe bestimmte Zeichenbild geschützt (RGZ 69, 376 [377 f]; RG MuW 1937, 412 [415]; BGH GRUR 1956, 183 [185]).
- BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52
Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52
Warenzeichen
Sie enthalten gegenüber den Bildern sogar eine Einschränkung, indem dort erklärt wird, daß nur farbige bzw. rote Streifen geschützt sein sollen; grundsätzlich umfassen Schwarz-Weiß-Zeichen alle Farben (RGZ 69, 376 [377]; 141, 110 [113] RG GRUR 1938, 607 [611]). - BGH, 29.11.1955 - I ZR 4/54
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß ein Zeichen, das nur im Schwarzdruck eingetragen ist, alle Wiedergaben in irgendeiner anderen Farbe schützt (RGZ 69, 376 [377] 141, 110 [113]). - BGH, 11.01.1957 - I ZR 140/55
Rechtsmittel
Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, sie verwende eine von dem geschützten Zeichen abweichende Farbe (RGZ 69, 376 [377]; RGZ 141, 110 [114]; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkt).
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