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Rechtsprechung
   RG, 16.10.1908 - Rep. VII. 595/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1908,171
RG, 16.10.1908 - Rep. VII. 595/07 (https://dejure.org/1908,171)
RG, Entscheidung vom 16.10.1908 - Rep. VII. 595/07 (https://dejure.org/1908,171)
RG, Entscheidung vom 16. Oktober 1908 - Rep. VII. 595/07 (https://dejure.org/1908,171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • dfg-viewer.de

    Witwen- und Waisen-Unerstützungsverein der Beamten der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechselbank ./. Staatsfiskus von Mecklenburg-Schwerin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 15
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 249/02

    Zur Frage, ob Zuwendungen an die Stiftung Frauenkirche Dresden der …

    Die Beklagte verwandte die Mittel nach dem Willen des Geldgebers ausschließlich für sich selbst, so wie es in ihrer Satzung festgelegt ist (vgl. RGZ 70, 15, 17 f.: Ausstattung eines Vereins mit Vermögen zu dem von der Satzung bestimmten Zweck).

    Die weitere Rechtsprechung des Reichsgerichts bestätigt im Grundsatz, daß Zuwendungen zur Erreichung bestimmter Zwecke als Schenkungen behandelt werden, sofern sie nicht der Empfänger als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson in vollem Umfang an Dritte weitergeben muß (vgl. RGZ 70, 15 ff.; 71, 140 ff.; 105, 305 ff.; 112, 210 ff.).

  • OLG Frankfurt, 22.01.2021 - 4 UF 84/20

    Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Gefährdung der …

    Dem Schenker muss aus den konkreten Umständen des Falles eine besondere Pflicht für diese Zuwendung obgelegen haben, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (…BGH Urt. v. 13.2.1963 - V ZR 82/62, BeckRS 1963, 31187351 = MDR 1963, 5756; RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; RG WarnRspr 1913 Nr. 409).
  • BFH, 31.05.1983 - VII R 7/81

    Verfügung - Anfechtung

    In solchen Fällen fehlt es an der Unentgeltlichkeit deswegen, weil als Entgelt einer Leistung auch die Befreiung von Pflichten angesehen werden kann, deren Erfüllung das Gesetz dem Anstandsgefühl und der Gewissenhaftigkeit des Verpflichteten anheimstellt (…vgl. Jaeger, a. a. O.) oder die einer sittlichen Pflicht entsprechen (vgl. Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 16. Oktober 1908 VII 595/07, RGZ 70, 15, 19, und vom 11. Februar 1910 VII 232/09, RGZ 73, 46, 49).

    Eine solche Pflicht liegt aber nicht schon in der Betätigung der allgemeinen Nächstenliebe (RGZ 70, 15, 19).

    Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer besonderen, aus den konkreten Umständen des Falles erwachsenen, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnden Verpflichtung (RGZ 70, 15, 19).

  • BGH, 25.10.2001 - I ZR 187/99

    Nichteinhaltung der Lieferfrist - Schadensersatz - Transportgut - …

    mit Recht auch sowohl die Tatsache, daß dieser die Hilfsgüter geschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308;… Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand für unerheblich erachtet, daß der TT.
  • BGH, 13.02.1963 - V ZR 82/62
    Nach der Rechtsprechung ist der Widerruf ungeachtet des weiteren Verhaltens des Beschenkten gemäß § 534 BGB dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für diese Zuwendung obgelegen hat, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind (RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; RG WarnRspr 1913 Nr. 409).
  • BGH, 04.11.1968 - III ZR 93/66

    Irrtum des Erblassers über den Wert seines Vermögens bei Testamentserrichtung - …

    Wenn hierbei nach der Rechtsprechung (so RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; BGH LM BGB § 534 Nr. 1) das Vermögen, die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander und zu einem Dritten, hier also das Verhältnis der Klägerin zu dem Erblasser als ihren Vater und zu ihrem Halbbruder als dem Beschenkten, zu berücksichtigen sind, so laßt sich, was zunächst der Revision entgegenzuhalten ist, nicht fordern, daß alle diese Umstände vorhanden sein oder in gleicher Weise für eine Beschenkung sprechen müssen.
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