Rechtsprechung
| RG, 21.12.1908 - Rep. V. 11/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 70, 150
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
Rechtliche Ausgestaltung der Ortsüblichkeit von - erheblichen Lärm verursachenden …
Die Grenzen des dabei zu berücksichtigenden Gebiets können je nach Lage des Falls enger oder weiter gezogen werden (RGZ 70, 150, 154) und brauchen sich nicht etwa mit den Gemeindegrenzen zu decken.Wie bei Störungen durch den Verkehr auf der Autobahn (RGZ 159, 129, 137) oder den Betrieb einer Eisenbahn (RGZ 70, 150, 153) kann es auch bei Störungen durch den Ausbau eines Flusses geboten sein, trotz rechtlicher oder wirtschaftlicher Einheit eines Bereichs eine Mehrheit von Grundstücken anzunehmen.
- OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94
Definition des Begriffs des Betriebsunfalls i.S.d. Haftpflichtgesetzes (HPflG); …
Der Bezirk der Grundstücke, die für die gleichartige Übung in Betracht kommen, muß nach gefestigter Rechtsprechung je nach Lage des Falles weiter oder enger gezogen werden (RGZ 70, 150, 154 m.w.N.).Dies führt regelmäßig dazu, daß die gewöhnlichen von einem Eisen- oder Straßen-bahnbetrieb oder einer Autostraße ausgehenden Einwirkungen von den benachbarten Grundbesitzern als unvermeindlich hingenommen werden müssen (vgl. RGZ 70, 150, 152; 57, 224, 226; 159, 129, 137/8).
- BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
Verjährung von Aufopferungsansprüchen
Unstimmigkeit" beruht aber darauf, daß die dem Geschädigten unterstellte Auffassung, der Betrieb des Unternehmens sei rechtswidrig, unrichtig ist; die Widerrechtlichkeit liegt vielmehr in diesen Fällen allein darin, "daß die Einwirkungen des genehmigten Betriebes auf die Nachbargrundstücke das berechtigte Maß überschreiten, wobei die Widerrechtlichkeit dieser Einwirkungen nicht dadurch beseitigt wird, daß dem staatlich genehmigten Betrieb gegenüber die sonst gegebene Abwehrklage des § 1004 BGB nicht offen steht, der Eigentümer also lediglich auf die Entschädigungsforderung angewiesen ist" (RGZ 78, 202 [206]), zumal "Vorkehrungen zu erwarten waren, die die schädlichen Einwirkungen auf das Maß des Zulässigen zurückführen" (RGZ 70, 150 [152]).
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