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Rechtsprechung
   RG, 20.01.1909 - Rep. V. 438/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,234
RG, 20.01.1909 - Rep. V. 438/08 (https://dejure.org/1909,234)
RG, Entscheidung vom 20.01.1909 - Rep. V. 438/08 (https://dejure.org/1909,234)
RG, Entscheidung vom 20. Januar 1909 - Rep. V. 438/08 (https://dejure.org/1909,234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 200
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 29.06.2012 - V ZR 97/11

    Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem …

    Die Entfernung der Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück des Beklagten - eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 22/78, NJW 1980, 224 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1962 - VI ZR 137/61, VersR 1962, 572, 573; RGZ 70, 200, 206;… Staudinger/Roth, BGB [2009] § 909 Rn. 8).
  • BGH, 07.03.2003 - V ZR 11/02

    Begriff der Grenzanlage

    Das Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke voneinander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen (RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötelmann).
  • BGH, 12.11.2021 - V ZR 25/21

    Reihen- oder Doppelhaus: Mitbenutzungsrecht an einer Nachbarwand; Besonderheiten …

    Rn. 13 aa) Gebäude oder Gebäudeteile sind grundsätzlich keine Grenzeinrichtungen (vgl. RGZ 70, 200, 205); eine Ausnahme bildet nur die sog. Nachbarwand (auch Kommun- oder halbscheidige Giebelwand genannt) nach dem Anbau.
  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer …

    Diese Vorschrift erfasst nicht nur die Anlagen, die nach ihrer Gestaltung und Lage die beiden Grundstücke voneinander scheiden (so die frühere Rechtsprechung: RGZ 70, 200, 204), sondern auch andere, sich auf der Grenze befindende Einrichtungen, wenn diese dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dienen (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 144).
  • LG Karlsruhe, 10.04.2019 - 6 O 245/18

    Anspruch auf Beseitigung von Vertiefungen am Nachbargrundstück sowie …

    Die Entfernung der Ziermauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück der Kläger - eine Senkung des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer Gebäudeteile (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 m.w.N; RGZ 70, 200).
  • BGH, 19.09.1979 - V ZR 22/78

    Kellerabbruch: Grundstücksvertiefung?

    Zwar haben das Reichsgericht (RGZ 70, 200, 206) und auch der Bundesgerichtshof (Urteil des VI. Zivilsenats vom 27. März 1962, VI ZR 137/61, VersR 1962, 572) den Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles nicht als Vertiefung im Sinne des § 909 BGB angesehen; in den dort entschiedenen Fällen ging es Jedoch um die Auswirkungen oberirdischer Abbruchmaßnahmen auf ein angrenzendes Gebäude und nicht um einen Stützverlust für den Boden des Nachbargrundstücks.
  • OLG Naumburg, 09.05.2022 - 12 U 17/22

    Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Garagenzufahrt; Voraussetzungen einer …

    In der älteren Rechtsprechung und Literatur herrschte die Auffassung vor, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundenen, auf der Grenze befindlichen Anlagen, die infolge ihrer Beschaffenheit die Grundstücke voneinander trennen und beiden Nachbarn zum Vorteil dienen (z.B. RGZ 70, S. 200, S. 204 f.).
  • BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52
    Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200 [206]).

    Die Vorschrift des § 367 Nr. 14 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (RGZ 70, 200 [206]; Drees bei Erman, BGB [1952] § 823 Anm. 12 c aa), und der Beklagte würde daher den Klägern auf Schadenersatz haften, wenn er schuldhaft gegen dieses Schutzgesetz verstossen haben sollte.

  • OLG Brandenburg, 16.09.2003 - 6 U 58/03

    Nutzungsuntersagung eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Flurs und …

    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200) berufen.
  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 26/60

    Inanspruchnahme als Gesamtschuldner für einen durch den Einsturz eines Hauses …

    Unter der "Vornahme von Bauten" ist auch die Niederlegung von Gebäuden zu verstehen (RGZ 70, 200, 206).
  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 306/56
  • BGH, 01.07.1963 - III ZR 25/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52

    Rechtsmittel

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