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Rechtsprechung
   RG, 19.02.1909 - Rep. II. 401/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,95
RG, 19.02.1909 - Rep. II. 401/08 (https://dejure.org/1909,95)
RG, Entscheidung vom 19.02.1909 - Rep. II. 401/08 (https://dejure.org/1909,95)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1909 - Rep. II. 401/08 (https://dejure.org/1909,95)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 296
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54

    Rechtsmittel

    Das ist auch die Rechtsauffassung des Reichsgerichts in einigen hier einschlägigen Entscheidungen (RGZ 55, 302; 70, 296).

    Er verkennt nicht, daß nach der auf den Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 55, 302 und 70, 296 beruhenden ständigen Rechtsprechung, als für die Gesellschaft Handelnder nicht nur derjenige anzusehen ist, der nach außen hin Dritten gegenüber als Vertreter auftritt, sondern daß dieser Haftung auch ausgesetzt ist, wer von dem Handeln des Vertreters vorher Kenntnis erlangt und ihm zugestimmt hat, daß aber nachträgliche Zustimmung und Kenntnisnahme von einer namens der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlung nicht genüge.

    Auch in dem in RGZ 70, 296 entschiedenen Fall hat das Reichsgericht die Haftung des Gesellschafters auf Grund des § 11 Abs. 2 GmbHG deswegen angenommen, weil er damit einverstanden war, daß der Geschäftsbetrieb vor der Eintragung eröffnet wurde.

    Die weite Auslegung des § 11 Abs. 2 a.a.O., wie sie in den älteren Entscheidungen in RGZ 55, 302 und 70, 296 vorgenommen worden sei, sei daher nicht mehr gerechtfertigt.

    Daraus ergibt sich, daß auch schon in RGZ 55, 302 und dann in RGZ 70, 296 der Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung mit dahin bestimmt wird, den Gegenkontrahenten sicherzustellen.

    Er rechtfertigt es aber nach wie vor, nicht nur die im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft Auftretenden der Haftung des § 11 Abs. 2 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AktG) zu unterwerfen, sondern auch die, die als "Gründer und Aktienzeichner" ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis zu dem Handeln der für die nicht eingetragene Gesellschaft Auftretenden gegeben haben (RGZ 70, 296 [301]) und damit die "Triebfedern" des Handelns sind.

  • BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64

    Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG

    Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1955 - IV ZR 504/54 - (LM § 11 GmbHG Nr. 6) unter der Einschränkung bejaht, daß sich das vorgenommene Geschäft im Rahmen des Geschäftsbetriebes der betroffenen Gesellschaft hält (ebenso RGZ 55, 302; 70, 296; BAG NJW 1963, 680; Schilling, JZ 1955, 615 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54] Anm.; Baumbach/Hueck, AktG § 34 Anm. 3 C; GmbHG § 11 Anm. 3 A; Sudhoff, GmbH Rdsch 1965, 108 und viele andere).

    Der gegenteilige Standpunkt kann nur mit der vom Reichsgericht früher (RGZ 55, 302, 304; 70, 296, 301) vertretenen, dann jedoch aufgegebenen (RGZ 159, 33, 43) Ansicht erklärt werden, § 11 Abs. 2 GmbHG habe Strafcharakter.

  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 347/56

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht (RGZ 55, 301; 70, 296) und der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1228 = JW 1955, 614 = MDR 1955, 726 = WM 1955, 1017) haben angenommen, daß als Handelnder auch derjenige anzusehen sei, der mit dem Handeln eines anderen lediglich einverstanden ist (…zustimmend: Schilling in Hachenburg GmbHG § 11 Anm. 11 und JZ 1955, 615 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54]/16 Anm. und im Gegensatz zu den Vorauflagen Baumbach-Hueck AktG 9. Aufl. § 34 Anm. 2 C;… GmbHG 7. Aufl. § 11 Anm. 3 A).

    Anerkannt ist, daß aus § 11 Abs. 2 GmbHG nicht haftet, wer das Handeln eines anderen lediglich genehmigt (RGZ 70 296 [302/3]).

    Gewiß hat die Revision darin Recht, daß Differenzen der Gründer ihre Verantwortlichkeit aus gleichwohl vorgenommenem Handeln nicht zu hindern vermögen (RGZ 70, 296 [298]).

  • BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62

    GmbH in Gründung - Gesellschaft des BGB - Rechtsgebilde nach GmbH-Recht - Passive …

    Sie sind dann diejenigen, die im Sinne des § 11 Abs" 2 GmbH-Gesetz schon tätig waren (vgl" RGZ 55, 302; 70, 296), Das gilt insbesondere, wenn sie mit den für die GmbH vorgesehenen Tätigkeiten in einer Art und Weise begonnen haben, als ob diese bereits eingetragen worden wäre (vgl" RGZ 70, 296 /500 ff"J7; Schulze- - 11.
  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 174/51

    Rechtsmittel

    Diese Haftung ist unabhängig davon, ob dem Vertragspartner bei dem Vertragsabschluß die Nichteintragung der Gesellschaft bekannt war (RGZ 55, 305; 70, 296; 117, 195; Baumbach-Hueck 1951 Anm. C zu § 11 GmbHGes; Brodmann 1930, Anm. 3 a zu § 11 GmbHGes; Staub-Hachenburg 1926 Anm. 9 zu § 11 GmbHGes).
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