Rechtsprechung
| RG, 04.06.1909 - Rep. VII. 482/08 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 71, 324
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63
Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
Diese Praxis wurde von der Rechtsprechung schon vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes anerkannt, weil "ein Recht, das dem Berechtigten nicht mehr entzogen werden kann, ein bereits, sei es auch als befristetes oder bedingtes, bestehendes Recht sein muß" (RGZ 71, 324, 327). - BGH, 19.02.1982 - V ZR 234/81
Auskunftsanspruch - Vertrag zugunsten Dritter - Tod des Versprechensempfängers - …
Die Erblasserin konnte freilich - entgegen der Auffassung der Revision - ohne Zustimmung der Kl. deren "Bezugsberechtigung" aus dem Vertrag vom 31.3.1976, die bis zum Tode von Frau S noch kein Recht der Kl., sondern erst eine Chance war, jederzeit abändern (RGZ 51, 403 (404); 71, 324 (326); Gottwald, in: MünchKomm, § 331 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs, § 331 Anm. 1; Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., § 328 Rdnr. 117 und auch das Schenkungsangebot widerrufen, was mit Vertrag vom 19.12.1972 geschah. - BayObLG, 14.10.1980 - BReg. 3 Z 74/80
Zum Geschäftswert bei Eingehung einer Bürgschaftsverpflichtung bis zu einem …
Die Vertragsbeteiligung der GmbH als Dritter (vgl. dazu RGZ 71, 324 /328;… Gottwald in Münchener Kommentar 1979 § 328 Rdnr. 2;… Palandt/Heinrichs BGB 39. Aufl. Vorbem. 3 vor § 328) hat hier die Bedeutung, daß sie die zu ihren Gunsten bestehende Bindung ihrer Gesellschafter anerkennt (vgl. auch RGZ 83, 216 /219) und daß sie deshalb von ihrem Zurückweisungsrecht gemäß § 333 BGB keinen Gebrauch macht. - KG, 31.08.1995 - 2 U 8471/94 Selbst wenn das, wie die Beklagte meint, völlig unpraktikabel wäre, kann dieser Gesichtspunkt bei der gegebenen Interessenlage an dem Vorliegen eines echten Vertrags zugunsten Dritter nichts ändern (vgl. dazu RGZ 71, 324, 327; RG, Das Recht 1925 Nr. 444; OLG Hamm, OLGE 39, 139).
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