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Rechtsprechung
   RG, 15.11.1909 - Rep. IV. 647/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,116
RG, 15.11.1909 - Rep. IV. 647/08 (https://dejure.org/1909,116)
RG, Entscheidung vom 15.11.1909 - Rep. IV. 647/08 (https://dejure.org/1909,116)
RG, Entscheidung vom 15. November 1909 - Rep. IV. 647/08 (https://dejure.org/1909,116)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Unterhaltspflicht geschiedener Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 72, 199
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.12.1978 - IV ZR 49/77

    Einfluss des Bezugs wiederaufgelebter Witwenrente auf die vom geschiedenen …

    So bleiben insbesondere freiwillige Leistungen Dritter, die den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten sollen, außer Ansatz (RGZ 72, 199, 200; Palandt / Diederichsen, 35. Aufl., § 58 EheG , Anm. 3a; Erman / Ronke, 6. Aufl., § 58 EheG Rdnr. 14a).
  • OLG Nürnberg, 14.07.1981 - 7 UF 121/81
    Solche Leistungen sind unterhaltsrechtlich daher kein Einkommen des Empfängers (RGZ 72, 199 ff; BGH FamRZ 1965, 38 ff; 1980, 40 ff = BGHF 1, Seite 573).
  • BSG, 28.04.1971 - 12 RJ 244/70

    Voraussetzungen für die Annahme einer Unterhaltsbedürftigkeit

    Beides trifft nicht zu, wenn die Wohnung als freiwillige Zuwendung eines Dritten der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde und die weitere Leistung im Belieben des Dritten steht (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, 17. Aufl., Anm. 3 b zu § 58 EheG und RGZ 72, 199).
  • BGH, 25.06.1958 - IV ZR 45/58

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtslehre und Rechtsprechung haben nun derartige freiwillige Leistungen Dritter, vor allem auch Schenkungen, bei der Aufstellung einer "Schadensbilanz" regelmäßig außer Betracht zu bleiben (…Larenz, Lehrbuch des Schadensrechts, Bd. 1 S. 127, Erman, BGB 2. Aufl. Anm. 9 zu § 249; RGZ 72, 199; 92, 57).
  • BGH, 06.11.1964 - VI ZR 175/63
    der Kläger eine Forderung der Hella auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden" Dem Sinn ihrer Leistungen entsprach es allein daß die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von ihnen nicht Berührt wurde (vgl" auch RGZ 72, 199; Köhler NJW 1957? 940), Im übrigen .
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