Rechtsprechung
| RG, 01.02.1910 - Rep. II. 232/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Ges. mit beschr. Haftung; Haftbarkeit des vor der Eintragung Handelnden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 72, 401
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 19.12.1977 - II ZR 202/76
Betrieb einer Gaststätte als Grundhandelsgewerbe
Der Senat hat in der genannten Entscheidung angedeutet, daß er der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wie auch bereits des Reichsgerichts, wonach der Eintritt der GmbH in die Verbindlichkeit den Geschäftsführer nicht ohne Zustimmung des Gläubigers von seiner Haftung befreien soll (…Urt. v. 21.11.52 - I ZR 174/51 , v. 15.6.55 - IV ZR 304/54, u. v. 4.1.65 - VIII ZR 118/63, LM GmbHG § 11 Nr. 2, 6 u. 14; RGZ 72, 401, 404; 116, 71, 74), voraussichtlich nicht wird folgen können. - BGH, 21.11.1952 - I ZR 174/51
Rechtsmittel
Es wird an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festgehalten, daß die persönliche Haftung des für die nicht im Handelsregister eingetragene GmbH Handelnden nicht ohne weiteres endet, wenn die inzwischen eingetragene GmbH das in ihrem Namen abgeschlossene Geschäft genehmigt (RGZ 72, 401).Es ist demgegenüber mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung davon auszugehen, daß der Eintritt der GmbH in die vor ihrer Entstehung in ihrem Namen abgeschlossenen Geschäfte grundsätzlich nur eine Mithaftung der GmbH neben der gesetzlichen Haftung des Handelnden zur Folge hat (RGZ 72, 401; RG in JW 1925, 650; Brodmann 1930 Anm. 3 a zu § 11 GmbHGes; Staub-Hachenburg 1926 Anm. 10 und 12 zu § 11 GmbHGes; Vogel 1951 Anm. 5 und 7 § 11 GmbH-Gesetz; Baumbach-Hueck 1951 Anm. F zu § 11 GmbHGes).
- BGH, 15.06.1955 - IV ZR 304/54
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat in einer in RGZ 72, 401 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß die persönliche Haftung des für die nicht im Handelsregister eingetragene GmbH Handelnden nicht ohne weiteres ende, wenn die inzwischen eingetragene GmbH das in ihrem Namen abgeschlossene Geschäft genehmige. - OLG Braunschweig, 22.05.1980 - 1 U 4/79
Klage auf Zahlung des Restbetrags eines gekündigten Darlehens; Haftungsdurchgriff …
Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 72, 401; 116, 71 [73]; BGH LM Nr. 2 und 14 zu § 11 GmbHG;… Hachenburg-Ulmer, 7. Aufl., § 11 Rz. 82, 83 m.w.N.) dauert die Haftung desjenigen, der für eine GmbH gehandelt hat, nach der Eintragung in das Handelsregister grundsätzlich fort, es sei denn, der Handelnde ist durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung aus seiner Haftung entlassen (vgl. BGH LM Nr. 14 zu § 11 GmbHG). - BGH, 04.01.1965 - VIII ZR 118/63
Importlizenzen bezüglich eines Weinhandels - Persönliche Haftung eines …
Das trifft zu, ist aber gerade der Sinn des § 11 Abs. 2 GmbHG nach dem die Haftung des Handelnden grundsätzlich die Eintragung der Gesellschaft überdauert und nach dem der Handelnde von seiner Haftung nicht ohne weiteres dadurch frei wird, daß die Gesellschaft den Vertrag später genehmigt und in ihn eintritt, es sei denn, daß damit eine ausdrückliche oder stillschweigende Entlassung des Handelnden aus seiner Haftung verbunden ist; denn das GmbHGesetz kennt entgegen § 34 Abs. 2 AktG keine Schuldübernahme gegen den Willen des Gläubigers (…Baumbach/Hueck 11. Aufl. GmbHG § 11 Anm. 3 EF;… Vogel, 2. Aufl. GmbHG § 11 Anm. 7; RGZ 72, 401, 406; 116, 71 ff = RG JW 1927, 1091 mit Anm. Hachenburg;… BGH Urt. v. 21. November 1952 - I ZR 174/51 - und vom 15. Juli 1955 - IV ZR 304/54 = LM Nr. 2 und 6 zu § 11 GmbHG;… vgl. auch Fischer in GroßK AktG 2. Aufl. § 34 Anm. 15, 26;… a.M. Scholz, GmbHG 4. Aufl. § 11 Anm. 11).
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