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Rechtsprechung
   RG, 21.10.1910 - Rep. VII. 224/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,132
RG, 21.10.1910 - Rep. VII. 224/10 (https://dejure.org/1910,132)
RG, Entscheidung vom 21.10.1910 - Rep. VII. 224/10 (https://dejure.org/1910,132)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1910 - Rep. VII. 224/10 (https://dejure.org/1910,132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Enteignungsentschädigung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 367
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.12.1992 - III ZR 112/91

    Nutzungbeschränkungen nach Denkmalschutzgesetz NRW

    Der Ersatzanspruch nach § 11 PrEnteigG steht jedem Pächter oder Mieter zu, der das enteignete Grundstück - ganz oder teilweise - in Besitz hat (RGZ 74, 367, 369 f.;… Seydel, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, 4. Aufl. 1911, § 11 Anm. 2; Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, § 11 Anm. 66), nicht etwa nur demjenigen, dessen Pacht- oder Mietrecht dinglichen Charakter hat, wie es in einigen Rechtsgebieten in Preußen zur Zeit, als das Enteignungsgesetz erlassen wurde, noch der Fall war (RGZ 29, 273, 277 ff.; RG Gruch 50, 1271).
  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 216/63

    Begriff des "Nutzungsberechtigten" i.S.d. § 11 Preußisches Gesetz über die …

    Denn § 11 PrEnteigG versteht unter "Nutzungsberechtigten" nur dinglich Berechtigte (RGZ 74, 367, 568; Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, zu § 11 Anm. 66;… Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl., zu § 11 Anm. 1;… Eger, Enteignung von Grundeigentum, 1., Bd. 3. Aufl. zu § 11 Rdn. 84 S. 370 und Rdn. 86 S. 385).

    Mieter und Pächter werden in § 11 PrEnteigG, obwohl sie nach heutigem Recht nicht zu den dinglich Berechtigten gehören, diesen gleichgestellt; das erklärt sich aus historischen Gründen, die in RGZ 74, 367 dargestellt sind.

    Bietern und Pächtern, die im Besitz des enteigneten Grundstucks waren, hat die Rechtsprechung - auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das sie lediglich als persönlich Berechtigte behandelt, - die Rechte nach § 11 PrEnteigG zuerkannt (RGZ 74, 367. RG JW 1911, 118; BGHZ 26, 248).

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