Rechtsprechung
| RG, 29.12.1910 - Rep. VI. 411/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung des Beschädigten für Handlungen seiner Hilfspersonen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 75, 257
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB
Wenn vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden ist, dem Geschädigten könne bei einer Klage aus unerlaubter Handlung ein für die Entstehung des Schadens mitursächliches Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, so handelte es sich immer um Fälle, in denen, wie es gewöhnlich zutrifft, schuldrechtliche Beziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem vor dem haftungsbegründenden Ereignis nicht bestanden (RGZ 75, 257; RGZ 159, 283 [292]; BGHZ 1, 248). - BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des …
Das Reichsgericht hat in RGZ 75, 257 [258] diese entsprechende Anwendung des § 278 auf den ganzen § 254 in der Art, dass das Tatbestandsmerkmal des § 278 "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" beseitigt wird, abgelehnt; es hat dabei bereits auf die aus einer solchen Auslegung sich ergebende Rechtsungleichheit hingewiesen, da alsdann der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB für das Versehen seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter unbedingt einzutreten hätte, während auf der Seite des Schädigers der Vertretene bezw.Der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsansicht kann auch nicht, wie das Reichsgericht bereits in RGZ 75, 257 [259] ausgeführt hat, entgegengehalten werden, dass die gleichen Ergebnisse gewonnen werden könnten, wenn § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorhanden wäre, und dieser Satz im Gesetz daher überflüssig sei.
- BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
Entgegen der im Schrifttum weitgehend verbreiteten Rechtsmeinung (…vgl. insbesondere Enneccerus-Lehmann Aufl. 1950 Schuldrecht § 16 II 2;… Staudinger Aufl. 9 § 254 BGB, Anm. 2 e; Fuchs in JW 1929 S. 554) hält der Senat an der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht fest, dass sich der Beschädigte die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch seine Hilfspersonen nach § 278 BGB nur im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses anrechnen lassen muss (RGZ 75, 257; 79, 312; 140, 7; 156, 205; 159, 292 BGH 1, 248). - BGH, 20.04.1959 - III ZR 41/58
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat bisher durchweg die Auffassung vertreten, daß ein Verletzter sich das Verschulden seiner Gehilfen bei Anwendung des § 254 BGB bei Entstehung des Schadens nur dann anrechnen zu lassen brauche, wenn in diesem Augenblick ein Schuldverhältnis oder ein einer Verbindlichkeit ähnliches Rechtsverhältnis bereits bestand, und daß die Teilnahme am allgemeinen Verkehr und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht noch kein derartiges Verhältnis begründen (RGZ 75, 257; 99, 263; 113, 293/296; BGHZ 1, 248; 9, 316; 16, 259).
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