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Rechtsprechung
   RG, 05.05.1911 - Rep. VII. 433/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,20
RG, 05.05.1911 - Rep. VII. 433/10 (https://dejure.org/1911,20)
RG, Entscheidung vom 05.05.1911 - Rep. VII. 433/10 (https://dejure.org/1911,20)
RG, Entscheidung vom 05. Mai 1911 - Rep. VII. 433/10 (https://dejure.org/1911,20)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Preußischer Stempel für Lizenzverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Nürnberg, 08.06.2021 - 3 U 2202/20

    Rechtserhaltende Benutzung von Marken bei Insolvenz des Markeninhabers

    Da jedoch bei der Lizenz ein Nutzungsrecht erworben wird, kann - insbesondere aus Laiensicht - durchaus von einem "Kauf" des Nutzungsrechts gesprochen werden, zumal auch das Reichsgericht in dem Lizenzvertrag einen Rechtskauf gesehen und daher die Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften postuliert hatte (vgl. RGZ 76, 235).
  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50

    Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages

    Wenn in weiteren Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts auf die entgeltliche Lizenzgewährung im Patentrecht die Vorschriften über Rechtspacht für anwendbar erklärt worden sind, so handelte es sich hierbei nur um die zum Arbeitsgebiet jenes Senats gehörige Frage, ob diese Vertrüge als Pachtverträge in Sinne des preußischen Stempelsteuergesetzes anzusehen seien, wobei patentrechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben konnten (vgl. RGZ 76, 235; 90, 162; 137, 358).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2022 - 6 U 113/15

    Druckventil für Verdichter - Ansprüche wegen Patentverletzung; Kreuzlizenzvertrag …

    Zurückzuführen dürfte dies darauf sein, dass das Reichsgericht anfangs noch die Lizenz als Verpflichtung des Lizenzgebers angesehen hat, es zu unterlassen, dem Lizenznehmer gegenüber von seinem Schutzrecht Gebrauch zu machen (RG, Urteil vom 05.05.1911 - VII 433/10, RGZ 76, 235, 235; Urteil vom 17.04.1917 - VII 45/17, RGZ 90, 162, 164; vgl. aber auch Urteil vom 01.03.1911 - I 366/10, RGZ 75, 400, 402).
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