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Rechtsprechung
   RG, 24.05.1911 - Rep. VI. 167/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,272
RG, 24.05.1911 - Rep. VI. 167/10 (https://dejure.org/1911,272)
RG, Entscheidung vom 24.05.1911 - Rep. VI. 167/10 (https://dejure.org/1911,272)
RG, Entscheidung vom 24. Mai 1911 - Rep. VI. 167/10 (https://dejure.org/1911,272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 303
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Insbesondere genügt es nicht, wenn erst aus einem anderen Schriftstücks auf das die Bürgschaftsurkunde Bezug nimmt, die Erklärung als Bürgschaft erkannt werden kann (RGZ 57, 258; 76, 303).
  • BGH, 14.11.1991 - IX ZR 20/91

    Übernahme einer Bürgschaft durch Mitglieder einer Baubetreuungsgesellschaft

    Die Grenze der zulässigen Verweisung wird erst dann überschritten, wenn wenigstens eine in der schriftlichen Bürgschaftserklärung fehlende wesentliche Angabe ausschließlich anhand von Umständen ermittelt werden kann, die außerhalb der Urkunde liegen (RGZ 76, 303, 305 f, BGHZ 26, 142, 146;… BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56, WM 1957, 1222;… Senatsurt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88 aaO.).
  • BGH, 30.06.1964 - V ZR 7/63

    Mietverlängerungsvertrag

    Ausnahme vom Bezugnahmeverbot steht nicht im Widerspruch zu bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen: das Senatsurteil BGHZ 40 (…aaO., S. 264 Mitte) lässt die Frage ausdrücklich offen; die von ihm angeführten Entscheidungen, soweit sie Formgültigkeit verneinen, erörtern teils Fälle, wo die neue Urkunde für sich allein nicht einmal die rechtliche Natur der Willenserklärung - als Bürgschaft oder Vollmacht - erkennen ließ (RGZ 57, 258; ferner RGZ 76, 303 und RGZ 105, 289 sowie BGHZ 26, 142, wo die in Bezug genommenen Erklärungen zudem von dritten Personen stammten) oder doch nicht "das Wesentliche", nämlich alle wesentlichen Geschäftsbestandteile - bei Grundschuldverpfändung auch die zu sichernde Forderung - enthielt (RGZ 136, 422; vgl. RGZ 131, 1).
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