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Rechtsprechung
   RG, 09.10.1911 - Rep. IV. 39/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1911,231
RG, 09.10.1911 - Rep. IV. 39/11 (https://dejure.org/1911,231)
RG, Entscheidung vom 09.10.1911 - Rep. IV. 39/11 (https://dejure.org/1911,231)
RG, Entscheidung vom 09. Oktober 1911 - Rep. IV. 39/11 (https://dejure.org/1911,231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Zum Begriffe der böslichen Schenkung im Sinne von § 2287 BGB.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 111
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 16.06.1952 - IV ZR 210/51

    Rechtsmittel

    Auch insoweit hat die Revision das Berufungsurteil nicht angegriffen; daß die §§ 2286, 2287 BGB auf wechselbezügliche Testamente dann anzuwenden sind, wenn durch den Tod eines Ehegatten das Widerrufsrecht des anderen erloschen ist, entspricht der allgemeinen Meinung (RGRK Anm. 6 zu § 2271; RGZ 77, 111 [113]; OGHBrZ 1, 161 [163]; Kipp, Erbrecht, § 27 II 1 c und § 28 V).

    Mit Recht ist daher das Reichsgericht in RGZ 77, 111 [113] davon ausgegangen, daß eine Schenkung, die ein Erblasser nur aus dem Wunsche heraus gemacht hat, seinen in dürftigen Verhältnissen lebenden Verwandten Gutes zu erweisen, nicht in Beeinträchtigungsabsicht gemacht worden sei.

  • BGH, 27.11.1957 - IV ZR 198/57

    Rechtsmittel

    In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht (RGZ 77, 111; WarnRspr 5. Jahrgang Nr. 89; 11. Jahrgang Nr. 124; JW 1935, 275; WarnRspr 1938 Nr. 144); der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 1, 161, 163; 2, 160, 167)und der Bundesgerichtshof (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Juni 1952 - IV ZR 210/51 -, vom 9. März 1955 - IV ZR 121/54; vom 6. Juli 1955 - IV ZR 34/55 - in BGHZ 18, 67 nicht abgedruckt; vom 1. Februar 1956 - IV ZR 292/55 - vom 8. Februar 1957 - IV ZR 216/56 - und Urteil des v. Zivilsenats vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 = LM Nr. 1 zu KO § 146) die Auffassung vertreten, daß eine Schenkung nur dann in Benachteiligungsabsicht vorgenommen ist, wenn der Wille des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, den Zweck seines Handelns bildet, es ihm auf diese Beeinträchtigung ankommt und er sie erstrebt, wenn sie also den alleinigen oder - neben anderen - den eigentlich leitenden und bestimmenden Beweggrund darstellt.
  • BGH, 09.03.1955 - IV ZR 121/54

    Rechtsmittel

    Der Senat sieht hiernach keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG in JW 1935 S. 275; RGZ 77 S. 111) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 161 [163]; 2, 160 [167]) abzuweichen.
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