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| RG, 13.01.1912 - Rep. I. 100/11 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schiffszusammenstoß; Schleppzug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 78, 176
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.06.1959 - II ZR 3/58
Rechtsmittel
Ein Fall des § 831 BGB liegt nicht vor, da keiner der beiden Schiffsführer von dem andern zu seinem Verrichtungsgehilfen bestellt ist (RGZ 78, 176, 179).Das Reichsgericht hat zwar in RGZ 125, 65, 66 im Anschluß an RGZ 78, 176, 179 ausgeführt, § 254 BGB komme gegenüber Art. 4 des Internationalen Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23. September 1910 (RGBl 1913, 49), auf den § 736 HGB zurückgeht, nicht in Frage.
- BGH, 14.12.1951 - I ZR 84/51
Rechtsmittel
Das wäre aber unter der gegebenen Voraussetzung die "E." und nicht der Leichter "M. G." Die Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin habe auch ein etwaiges Verschulden des Schiffsführers der "E." zu vertreten, trifft, wie § 4 Abs. 3 BinnSchG ergibt, jedenfalls für die Binnenschiffahrt nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um das Abschleppen eines Seeleichters handelt (vgl. RGZ 65, 382 ff [389]; 78, 176 ff). - BGH, 04.06.1956 - III ZR 238/54
Rechtsmittel
Danach haftet die Klägerin nicht für Verschulden des Schlepperführers (vgl. auch RGZ 65, 382; 78, 176; 86, 424; 91, 243;… Wassermeyer. Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 2. Aufl. S. 241 ff; Vortisch-Zschucke § 92, 7 b). - BGH, 13.03.1958 - II ZR 306/56
Rechtsmittel
Zwar ist § 254 BGB im Falle der Schuldverteilung nach § 736 HGB nicht anwendbar (RGZ 78, 176; 125, 66), doch ändert dies nichts daran, daß getrennte, durch Mitverschulden geminderte Ansprüche jedes Beteiligten wegen des von ihm erlittenen Schadens, die erst im Wege der Aufrechnung ausgeglichen werden, entstehen. - BGH, 30.04.1959 - II ZR 120/58
Rechtsmittel
§ 254 BGB ist im Bereich des § 736 HGB nicht anwendbar (RGZ 78, 176).
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