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Rechtsprechung
   RG, 10.01.1912 - Rep. III. 116/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1912,216
RG, 10.01.1912 - Rep. III. 116/11 (https://dejure.org/1912,216)
RG, Entscheidung vom 10.01.1912 - Rep. III. 116/11 (https://dejure.org/1912,216)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1912 - Rep. III. 116/11 (https://dejure.org/1912,216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Haftung des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 78, 241
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 110/68

    Untätigbleiben des Gesetzgebers als Enteignung

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  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 138/58

    Rechtsnatur des Rechtskraftzeugnisses

    Die Grundsätze, die das Reichsgericht zum Schütze derjenigen Personen, die auf den öffentlichen Glauben einer Beurkundung oder Beglaubigung vertrauen, entwickelt hat (RGZ 78, 241; 154, 276, 288), lassen sich auf ein Rechtskraftzeugnis nicht anwenden, weil dieses wegen seiner begrenzten formellen Bedeutung einen öffentlichen Glauben in Richtung auf den Inhalt der ergangenen Entscheidung nicht zu tragen vermag.
  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 95/56

    Amtspflichten der Versicherungsämter

    Die Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten sind also insbesondere zu unterscheiden von Dienstpflichten, die innerhalb des Gemeinwesens im Verhältnis zu den gleichgeordneten, nebengeordneten, übergeordneten oder untergeordneten Behörden zur Aufrechterhaltung einer geordneten, wohl funktionierenden Verwaltung erlassen und zu beachten sind (vgl. RGZ 78, 241; 118, 325/327; 134, 321, 135, 110/113; 139, 153; 140, 423/427; 169, 312/314; BGHZ 15, 306; 20, 53/55).
  • BGH, 28.09.1959 - III ZR 92/58

    Rechtsmittel

    Es ist deshalb richtig worauf die Revision in erster Linie hinweist, daß zum Begriff des Beteiligten oder des Dritten, dem gegenüber Amtspflichten bei einem Urkundsgeschäft des Notars bestehen, nicht gehört, daß der "Dritte" bei dem Notar erschienen ist und (oder) selbst Erklärungen abgegeben haben muß (so schon RGZ 78, 241, 244- 252; auch RG in DNotZ 1937; 255, 419, 426 u.a.).
  • BGH, 07.06.1971 - III ZR 91/68

    "Schaden"; "Dritter" i.S. des § 839 BGB

    Dieser Beschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten auf die unmittelbar Verletzten entspricht die Regelung des § 839 BGB, wonach dem unmittelbar Verletzten der "Dritte" entspricht, demgegenüber die - verletzte - Amtspflicht bestand (vgl. RGZ 78, 241, 247 und 126, 253, 254/5).
  • BGH, 27.04.1953 - III ZR 332/51

    Rechtsmittel

    § 839 BGB will grundsätzlich, wenn sich das aus dem Zweck einer Amtspflicht ergibt, die "Interessen eines jeden, in dessen Rechtsverhältnis infolge der unrichtigen Ausführung des Amtsgeschäfts oder durch sie eingegriffen wird", schützen (RGZ 86, 105; 78, 241; 127, 156 und öfters).
  • BGH, 05.02.1953 - III ZR 81/51

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat daher den Umfang der der Polizei dem Geschädigten gegenüber obliegenden Amtspflichten keinesfalls zum Nachteil des Geschädigten verkannt (vgl. RGZ 78, 241 [243]; 147, 144 [147]; OGHZ 4, 263 [273]).
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