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| RG, 15.05.1912 - IV 386/11 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 345
Wird zitiert von ... (4)
- BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01
Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit …
Gegenstände, die zu einem Gesamthandvermögen gehören, insbesondere Gegenstände, die - wie hier das Anwesen - zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehören, an der der Erblasser beteiligt ist, gehören damit noch nicht zu dessen Nachlass, auch nicht zu einer seiner Beteiligung entsprechenden Quote (RGZ 136, 19/21; BGHZ 26, 378/382;… MünchKomm/Schlichting Rn. 5;… RGRK/Johannsen Rn. 16;… Staudinger/Otte Rn. 7 jeweils zu § 2169); zum Nachlass des Ehemannes gehörte vielmehr nur der Anteil an dem Gesamtgut (RGZ 79, 345/355;… BGH aaO;… Soergel/Gaul § 1482 Rn. 3). - BGH, 26.02.1958 - IV ZR 245/57
Unentgeltliche Verfügung des Vorerben
Nur der Anteil am Gesamt gut gehört dem Nachlaß an (RGZ 79, 345, 355; 136, 19, 21). - BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 1 Z 109/81
Einziehung eines Erbscheins; Beschränkende Angaben über die Ernennung eines …
Der Umstand, daß, solange keine Auseinandersetzung der Miterben (Erblasserin und Beteiligter zu 1) stattgefunden hatte, - denn erst mit dem Tode der Erblasserin wurde die Beendigung der Erbengemeinschaft herbeigeführt -, nur der Anteil am Gesamthandsvermögen zum Nachlaß der Erblasserin gehörte (vgl. für die allgemeine Gütergemeinschaft: RGZ 79, 345/355; BGHZ 26, 378/382), hinderte die Erblasserin nicht, diesen Anteil (Nachlaßgegenstand) durch letztwillige Verfügung einem Testamentsvollstrecker mit dem begrenzten Aufgabenkreis der Verwaltung lediglich eines ideellen Anteils an einem einzelnen Gegenstand dieses Vermögens zu unterstellen. - BGH, 12.02.1964 - V ZR 59/62 Der Bundesgerichtshof hat diese Präge in einem gleichgelagerten Pall mit der Begründung verneint, in den Nachlaß des Erblassers, bezüglich dessen eine Nacherbfolge angeordnet gewesen sei, falle zwar sein Anteil an dem Gesamtgut, nicht aber auch ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück; solange keine Auseinandersetzung des Gesamtgutes stattgefunden habe, sei kein Gegenstand des Gesamtguts ein Nachlaßge genstand im Sinne des Gesetzes (BGHZ 26, 578, 582 = NJY/ 1958, 708 = MDR 1958, 517 unter Bezugnahme auf RGZ 79, 345, 355; 136, 19, 21; ebenso BGB RGRK 11, Aufl. § 2115 Anm. 2;… Palandt, BGB 23. Aufl. § 2113 Anm. 2 a cc).
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