Rechtsprechung
| RG, 15.03.1912 - Rep. III. 212/11 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vereidigte Feldmesser; Schutzgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 85
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 18.11.2022 - 7 U 306/21
Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen …
Rn. 51 Beginnend mit dem Reichsgericht (RGZ 79, 85 ff. und 128, 298 ff.) hat die Rechtsprechung in unzähligen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Ersatzfähigkeit von Schäden gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Kern davon abhängt, dass die vom Geschädigten bemühte Norm tatsächlich auf den Schutz individueller Interessen abzielt, indem sie nach Sinn und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. - OLG Düsseldorf, 10.03.2023 - 7 U 304/21 Rn. 74 Denn beginnend mit dem Reichsgericht (RGZ 79, 85 ff. und 128, 298 ff.) hat die Rechtsprechung in unzähligen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Ersatzfähigkeit von Schäden gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Kern davon abhängt, dass die vom Geschädigten bemühte Norm tatsächlich auf den Schutz individueller Interessen abzielt, indem sie nach Sinn und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
- OLG Düsseldorf, 02.12.2022 - 7 U 213/21 Rn. 52 Beginnend mit dem Reichsgericht (RGZ 79, 85 ff. und 128, 298 ff.) hat die Rechtsprechung in unzähligen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Ersatzfähigkeit von Schäden gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Kern davon abhängt, dass die vom Geschädigten bemühte Norm tatsächlich auf den Schutz individueller Interessen abzielt, indem sie nach Sinn und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
- OLG Düsseldorf, 10.03.2023 - 7 U 69/22 Beginnend mit dem Reichsgericht (RGZ 79, 85 ff. und 128, 298 ff.) hat die Rechtsprechung in unzähligen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die Ersatzfähigkeit von Schäden gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Kern davon abhängt, dass die vom Geschädigten bemühte Norm tatsächlich auf den Schutz individueller Interessen abzielt, indem sie nach Sinn und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.
- BGH, 21.12.1955 - VI ZR 280/54
Rechtsmittel
Dabei ist nicht erforderlich, daß sie unmittelbar dem Schutz des Einzelinteresses zu dienen bestimmt sind, sondern es genügt, daß sie auch dieses Interesse schützen sollen, wenngleich sie in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. RGZ 79, 85 [91]; RG HRR 1928, 832).
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