Rechtsprechung
| RG, 06.02.1883 - II 460/82 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 8, 394
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 141/65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung …
Eine Restitutionsklage muß, wenn das Strafurteil noch nicht rechtskräftig ist, als unzulässig abgewiesen werden (RGZ 8, 394, 395). - BGH, 08.06.1973 - I ZR 25/72
Restitutionsklage; Zuständigkeit des Revisionsgerichts
Das Reichsgericht hat in einem Falle, in dem der Beklagte wegen Prozeßbetrugs verurteilt worden war, zu der hierauf gestützten Restitutionsklage ausgeführt, diese sei zu Recht beim Berufungsgericht erhoben worden, weil dessen Urteil, nach Zurückweisung der Revision durch das Reichsgericht, als das rechtskräftige Urteil erscheine, das auf Grund des § 543 Nr. 4 (jetzt § 580 Nr. 4) ZPO angefochten werde (RGZ 8, 394, 395; ebenso RGZ 15, 388, 389 für eine auf den damaligen § 543 Nr. 7 b - jetzt § 580 Nr. 7 b - ZPO gestützte Restitutionsklage, der die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde nach hannoverschem Recht vorausgegangen war). - BGH, 13.07.1954 - V ZR 56/50
Nichtigkeitsklage. Aufnahme nach Unterbrechung
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