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| RG, 25.10.1912 - Rep. III. 197/12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kündigung des Dienstvertrags nach § 624 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 80, 277
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 363/91
Kündigungsfrist
Die Vorschrift des § 624 BGB beruht auf der Erwägung, daß eine über eine gewisse Zeit hinausgehende dauernde Fesselung des Dienstverpflichteten aus sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gründen unzulässig sei (…Motive zum BGB, Bd. 2, S. 466), daß eine längere als fünfjährige Gebundenheit den Dienstverpflichteten übermäßig in der persönlichen Freiheit beschränke und dem Gange der modernen Entwicklung wiederstrebe, die darauf gerichtet sei, die wirtschaftliche Freiheit des Dienstverpflichteten, des wirtschaftlich Schwachen zu erweitern (…Protokolle Bd. 2, S. 300; Denkschrift zum BGB, S. 640; Stenographische Berichte über die Beratung des BGB im Reichstag, S. 737, 2812 ff.; zitiert nach RGZ 80, 277, 279). - LAG Hamm, 22.04.1991 - 19 Sa 409/90
Arbeitsverhältnis; Aufhebungsvertrag; Annahme; Annahmeerklärung; Arbeitnehmer; …
Die Vorschrift des § 624 BGB beruht auf der Erkenntnis, daß eine über eine gewisse Zeit hinausgehende Dauerbindung von Arbeitnehmern sozialpolitisch und volkswirtschaftlich nicht erwünscht sein kann (so bereits RGZ 80, S. 277 (279) mit Bezug auf Motive, Band 2, S. 466;… Staudinger/Neumann, BGB, 11. Aufl. 1958, § 624 BGB, Rdnr. 1;… BGB-RGRK-Denecke, 11. Aufl. 1959, § 624, Anm. 1).Der Verweis auf die allgemein als zulässig angesehene Möglichkeit, nach dem Ende - oder sogar schon während der Laufzeit - eines ersten auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrages einen zweiten mit gleicher Dauer abzuschließen (dazu grundlegend RGZ 80, S. 277), greift gleichermaßen zu kurz.
- BGH, 07.11.1952 - V ZR 106/51
Rechtsmittel
§ 624 BGB hat den Schutz der persönlichen Freiheit des Dienstverpflichteten im Auge (RGZ 80, 277); dagegen ist § 567 BGB weniger aus sozialen als aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten geschaffen worden; sein Zweck ist, Erbmieten und ähnliche Verhältnisse "dauern geteilten Eigentums" unmöglich zu machen (RGZ 66, 216; 121, 11; vgl. auch 130, 143; 165, 1).
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