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Rechtsprechung
   RG, 15.02.1913 - Rep. I. 358/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1913,222
RG, 15.02.1913 - Rep. I. 358/12 (https://dejure.org/1913,222)
RG, Entscheidung vom 15.02.1913 - Rep. I. 358/12 (https://dejure.org/1913,222)
RG, Entscheidung vom 15. Februar 1913 - Rep. I. 358/12 (https://dejure.org/1913,222)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Ursächlicher Zusammenhang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 359
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 11.05.1951 - I ZR 106/50

    Adäquater Kausalzusammenhang

    Erst wenn feststeht, daß es sich um eine conditio sine qua non handelt, ist dann der Frage nachzugehen, ob die Bedingung adäquat und somit haftungsauslösend ist (v. Kries, Über den Begriff der objektiven Möglichkeit und einige Anwendungen demselben, Vierteljahresschrift für wissenschaftliche Philosophie Bd. XII, 181 ff (Sonderdruck S. 63);… M. Rümelin a.a.O. S. 208, 282, 285, 287;… Traeger a.a.O. 38;… Lindenmaier a.a.O. S. 237; RGZ 81, 359; HRR 1933 Nr. 498).
  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 23/58

    Rechtsmittel

    Es reicht jedenfalls die Voraussehbarkeit des Eintritts irgendeines Schadens aus, nicht erforderlich ist das Erkennenkönnen bestimmter und weiterer Schadensfolgen (RGZ 81, 359, 361; 136, 4, 10; 148, 154, 165; BGH NJW 1953, 541; RGRK BGB § 276 Anm. 4 a).

    Dias bedeutet aber nicht, daß der Handelnde sich des späteren Schadens hätte bewußt werden müssen (RGZ 81, 359, 361).

  • BGH, 20.10.1955 - II ZR 196/54

    Rechtsmittel

    Dass einem Gläubiger durch die Verweigerung der ihm gebührenden Zahlung geschäftliche Vorteile entgehen können, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr nahe; es ist unerheblich, ob der Ersatzpflichtige mit diesen Folgen rechnete oder zu rechnen brauchte (RGZ 81, 359 [361]).
  • BGH, 15.10.1971 - I ZR 27/70

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht - …

    Wie die Revision an sich nicht verkennt, kommt es nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts anerkannten Lehre von der adäquaten Verursachung darauf an, ob eine Fehlabfüllung von Heizöl in die Sicherheitswanne von Öltanks im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu Lassenden Umständen geeignet ist, solche Schadensfolgen herbeizuführen (vgl. RGZ 81, 359, 360; 133, 126, 127; BGH NJW 68, 2287).
  • BGH, 06.12.1957 - IV ZR 191/57

    Rechtsmittel

    Andere Formulierungen gehen dahin, daß es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, wenn die Möglichkeit des eingetretenen Erfolges von vornherein außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen habe (RGZ 169, 84, 91; BGHZ 3, 261, 267 [BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]; 7, 198, 204), [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51]oder daß ein ursächlicher Zusammenhang rechtlich dann nicht gegeben sei, wenn die schadenstiftende Verkettung von Umständen bei der Vornahme der Handlung ebenso wahrscheinlich gewesen sei wie bei ihrem Unterbleiben (RGZ 81, 359, 361).
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