Rechtsprechung
| RG, 11.07.1913 - Rep. V. 60/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1913,42) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Vorzugsrecht für Straßenanliegerbeiträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 83, 87
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines …
Rn. 15 Sollte die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 83, 87, 91) anders zu verstehen sein, wäre dem im vorliegenden Zusammenhang nicht zu folgen. - BVerwG, 12.12.1969 - IV C 41.69
Stundung des Erschließungsbeitrags
Solange der Bundesgerichtshof nicht darüber entschieden hat, wird man von der Aufrechterhaltung der früheren Rechtsprechung ausgehen müssen, die auf der Entscheidung des Reichsgerichtes von 1913 RGZ 83, 87 beruht. - BGH, 27.11.1970 - V ZR 52/68
Verlangen von Entgelt für die Benutzung einer in Form einer öffentlichen Anstalt …
Daß diese öffentliche Grundstückslast auch in einer einmaligen Leistung bestehen kann, ist allgemein anerkannt (…z.B. Jäckel/Güthe, a.a.O. § 10 Rdn. 14 S. 69 unter Hinweis auf die Motive; RGZ 42, 276, 279; 56, 396, 398; 83, 87, 89; 86, 357, 362 u.a.). - BGH, 27.11.1970 - V ZR 54/68
Geltendmachung eines besseren Rechts im Sinne des § 878 Abs. II …
Daß diese öffentliche Grundstückslast auch in einer einmaligen Leistung bestehen kann, ist allgemein anerkannt (…z.B. Jäckel/Güthe, a.a.O. § 10 Rdn. 14 S. 69 unter Hinweis auf die Motive; RGZ 42, 276, 279; 56, 396, 398; 83, 87, 89; 86, 357, 362 u.a.).
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.