Rechtsprechung
| RG, 20.02.1914 - Rep. III. 528/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Angestellte als Erfüllungsgehilfen des Mieters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 84, 222
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.06.1989 - VIII ZR 91/88
Formularmäßige Überwälzung von Kosten von Kleinreparaturen auf den Mieter
Diese Pflicht besteht in der schonenden und pfleglichen Behandlung der Mietsache (RGZ 84, 222, 224; 87, 276, 277). - BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 28/62
Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Vorliegen eines Vertrages …
Das Reichsgericht hat in dem umgekehrten, rechtlich aber nicht anders liegenden Fall, dass der Mieter durch Verletzung der ihm hinsichtlich der Mietsache obliegenden Obhutspflicht einen Wasserschaden an den nicht vermieteten Sachen des im Hause wohnenden Vermieters verursacht hat, ausgesprochen, die Haftung beschränke sich nicht auf den Ersatz des Schadens, den der Mieter der Mietsache zugefügt habe, sondern erstrecke sich auf den Schaden, den er dem Vermieter durch die Verletzung des Mietvertrages überhaupt schuldhaft verursacht habe (RGZ 84, 222, 225.) Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1955 - V ZR 12/55 - zugrunde. - BGH, 17.10.1990 - VIII ZR 213/89
Haftung des Pächters für Verschulden des Unterpächters
Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch die ihm zurechenbare Verletzung des Pachtvertrages schuldhaft verursacht worden sind (vgl. RGZ 84, 222, 224 f). - LG Berlin, 18.08.2015 - 63 S 39/15
Kind des Mieters verursacht Wohnungsbrand: Keine Mietminderung!
- Die mögliche Zurechnung des Verhaltens der Tochter der Beklagten ergibt sich aus § 278 BGB, denn der Mieter hat dem Vermieter für das Verschulden der Personen einzustehen, die auf seine Veranlassung die Mietsache mit seinem Wissen und Wollen nutzen (BGH v. 15.04.1969 - VI ZR 56/68, BB 1969, 601; RGZ 84, 222, 224). - BGH, 21.03.1956 - V ZR 224/54
Arbeiterbaracke - § 278 BGB; § 827 BGB
Wenn D. in seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gegen diese Pflicht seiner Arbeitgeberin verstieß, so war das keine selbständige, mit der Vertragserfüllung nur äußerlich und zufällig zusammenhängende Verfehlung; vielmehr handelte es sich dabei um einen Verstoß gegen die seiner Arbeitgeberin kraft Vertrages obliegende Obhutspflicht, für den die Beklagte, falls sie selbst die Verfehlung begangen haben würde, persönlich einstehen müßte (RGZ 84, 222 [224]; 160, 314 f).
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