Rechtsprechung
| RG, 27.10.1914 - Rep. III. 127/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1914,117) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Gesellsch. m. b. H. Vereinigung d. Geschäftsanteile i.e. Hand. Terminseinwand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 85, 380
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 06.10.1960 - II ZR 215/58
Einmann-GmbH. In-sich-Geschäft
Das Gestattungsgeschäft unterliegt daher auch, wenn vom Einmanngesellschafter gegenüber sich selbst vorgenommen, dem Verbot des Selbstkontrahierens (RGZ 68, 172, 178/79; 85, 380, 383; 109, 77; Brodmann JW 1925, 596). - BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 301/56 Auch die Einmanngesellschaft, deren Zulässigkeit anerkannt ist, behält grundsätzlich gegenüber dem Alleingesellschafter ihre Selbständigkeit (RGZ 85, 380, 382; 87, 18, 25; 98, 289, 291; 115, 246, 252; 129, 50, 53;… Hachenburg GmbHG 6. Aufl. Anhang zu § 13 Anm. 1, 3 und 4;… Scholz GmbhG 3. Aufl. § 15 Anm. 60 ff).
- BGH, 25.02.1958 - VIII ZR 36/57
Rechtsmittel
Damit folgt es entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 68, 172 ff; 85, 380, 383), von der dieses jedoch zum Teil später abgewichen ist (schon zweifelnd RGZ 109, 77, 79 und für den Fall der bloßen Ermächtigung zur prozessualen Geltendmachung einer Forderung RG JW 1934, 974), der insbesondere von Schilling (…in Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 36 Anm. 13;… vgl. auch Vogel GmbHG 2. Aufl. § 47 Anm. 6 S. 255 Nr. 3 und Scholz GmbHG 3. Aufl. § 35 Anm. 24 S. 373) vertretenen Auffassung.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.