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Rechtsprechung
   RG, 09.11.1914 - Rep. VI. 339/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1914,20
RG, 09.11.1914 - Rep. VI. 339/14 (https://dejure.org/1914,20)
RG, Entscheidung vom 09.11.1914 - Rep. VI. 339/14 (https://dejure.org/1914,20)
RG, Entscheidung vom 09. November 1914 - Rep. VI. 339/14 (https://dejure.org/1914,20)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 85, 440
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • AG Rüdesheim, 08.08.2014 - 3 C 352/13
    Auszug aus RG, 09.11.1914 - VI 339/14
    Die Revision rügt endlich, daß das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägungen nicht geprüft habe, ob in dem Prozesse 3 C 352/13 des Amtsgerichts Cöpenick die Mitteilung der Beklagten über die angebliche Entwendung der Schreibmaschine durch den Kläger erforderlich gewesen sei.

    komme es nicht darauf an, ob die Beklagten in der Prozeßsache 3 C 352/13 des Amtsgerichts Cöpenick die beanstandete Behauptung selbst oder durch ihren Bevollmächtigten aufgestellt hätten.

    "Wenn", fährt das Urteil wörtlich fort, "in den Akten 3 C 352/13 der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten diese Behauptung vorgetragen hat, so nimmt der Senat hieraus ohne weiteres an, daß er dies deshalb getan hat, weil er hierdurch die Rechte der Beklagten wahrnehmen wollte.

    Die Frage nämlich, ob ein objektiv berechtigtes Interesse vorliegt, ist nicht danach zu entscheiden, ob im konkreten Falle die beanstandete Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung, also hier in dem Prozesse 3 C 352/13 notwendig war, um den Beklagten zu einem Erfolge zu verhelfen, sondern danach, ob an und für sich das Vorbringen der Beklagten als ein solches angesehen werden konnte, das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienlich war.

    Dies aber muß als genügend erachtet werden, um ein "objektiv" berechtigtes Interesse als vorliegend zu erachten, während es nicht darauf ankommt, ob das Vorbringen auch "objektiv betrachtet" für die Entscheidung des Prozesses 3 C 352/13 von maßgebender Bedeutung war.

  • BGH, 18.01.1952 - I ZR 87/51

    Rechtsmittel

    Einem solchen Einwand des Klägers gegen den Widerrufsanspruch hätte der Beklagte nur dadurch begegnen können, daß er seinerseits den Beweis für die Unrichtigkeit der Behauptungen des Klägers übernahm (RGZ 85, 440 [443]; RGZ 95, 339 [342]; RG JW 1933, 1400 Nr. 16 [1402]).
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