Rechtsprechung
| RG, 03.02.1915 - Rep. I. 228/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Patentauslegung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 197
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 07.01.2019 - 6 W 86/18
Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag; Aktivlegitimation für Anspruch aus …
Es kann dahinstehen, ob unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein erneuter Verfügungsantrag unzulässig sein kann, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem ersten Verfahren zugrunde lagen, nicht geändert haben (vgl. Senat, Beschluss vom 02.01.2014, 6 U 228/14; Senat, Beschluss vom 15.08.2013). - BGH, 08.07.1955 - I ZR 24/55
Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentanmeldungen
Zwar hat die Nichtigkeitsklägerin die mangelnde Neuheit des Streitpatentes nur mit dem Hinweis auf das Gebrauchsmuster Nr. 1 328 855 begründet; nach ständiger Rechtsprechung kann aber im Nichtigkeitsverfahren der Sachverhalt von Amts wegen ohne Bindung an das Vorbringen der Parteien geprüft und auch entsprechendes neuheitsschädliches Material herangezogen werden (RGZ 72, 242 [244]; 86, 197 [199]; RG Blatt 1902, 204). - EGMR, 29.03.2016 - 70973/14
ATAMANIUK v. POLAND
The sum referred to above includes PLN 2, 460 (two thousand four hundred sixty Polish zlotys), which is to cover costs and expenses of the proceedings before the domestic courts and which are payable by the applicant to the State Treasury on account of the judgments of the Zielona Góra District Court (I C 348/12) and the Zielona Góra Regional Court (VI Ca 228/14).The sum referred to above includes PLN 2, 460 (two thousand four hundred sixty Polish zlotys) which is to cover costs and expenses of the proceedings before the domestic courts and which are payable by me to the State Treasury on account of the judgments of the Zielona Góra District Court (I C 348/12) and the Zielona Góra Regional Court (VI Ca 228/14).
- BGH, 11.02.1954 - III ZR 312/52
Mietausfall als Enteignung
Nach dem Grundsatz der §§ 537, 559 ZPC hat das Rechtsmittelgericht sich mit dem Klageanspruch nur zu befassen, soweit er ihm zur Prüfung und Entscheidung angefallen ist (VZS in RGZ 70, 179 [182]; RGZ 86, 197 [198]; LZ 1926, 172 Nr. 7).
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