Rechtsprechung
| RG, 20.02.1915 - Rep. V. 389/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Konkurs und Absonderungsrechte; Fälligkeit; Verfallklausel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 247
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98
Anspruch auf Fortzahlung von Darlehenszinsen im Konkurs eines gesamtschuldnerisch …
- BGH, 10.12.1959 - VII ZR 210/58
Fälligkeit absonderungsberechtigter Forderungen
§ 65 KO ist auch auf absonderungsberechtigte Forderungen anzuwenden (Abweichung von RGZ 86, 247, 249-250; 93, 209, 212-213).Es folgt damit der Auffassung von Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 65 Anm, 4; Böhle-Stamschräder KO 4. Aufl. § 65 Anm. 3; Bley VglO 2. Aufl, § 30 Anm. 6; OLG Königsberg LZ 1914, 1142; Pagenstecher ZAkadDR 1936, 645 Anm. 23, setzt sich aber in Widerspruch zum Reichsgericht (RGZ 86, 247, 249-250; 93, 209, 212-213) und zu einem Teil des Schrifttums (…Mentzel/Kuhn KO 6. Aufl. § 65 Anm, 1; Carstens JW 1916, 824).
- BGH, 25.06.1957 - VIII ZR 251/56
Rechtsmittel
Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die zulässige Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Konkursverwalter den Anspruch der Klägerin auf Erfüllung beseitigt hatte, ob diese deshalb nur noch einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung hatte (RGZ 64, 204, 207; 86, 247, 250; 135; 167, 170 mit weiteren Nachweisen;… Mentzel-Kuhn a.a.O. § 26 Anm. 12, Jaeger, KO, 8. Aufl. § 17 Anm. 42 ff;… Böhle-Stamschräder a.a.O. § 17 Anm. 4 c) und ob der Konkursverwalter die Forderung der Klägerin insoweit nur hätte anerkennen sollen, wenn die Klägerin statt eines Teils ihrer Kaufpreisforderung eine entsprechende Schadensersatzforderung angemeldet hätte (…Mentzel-Kuhn a.a.O. § 146 Anm. 13). - BGH, 27.11.1981 - V ZR 144/80
Klage auf Herausgabe eines verkauften noch nicht aufgelassenen Grundstücks - …
Auf den späteren Rücktritt der Klägerin von dem Kaufvertrag kommt es demnach nicht an (vgl. RGZ 86, 247, 250;… Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 17 Rdn. 36 und § 26 Rdn. 18).
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