Rechtsprechung
| RG, 19.11.1914 - Rep. V. 257/14 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Prozessuale Sicherheitsleistung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 86, 36
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 16.03.2004 - XI ZR 335/02
Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers bei Stellung einer Prozessbürgschaft zur …
Eine Sicherheit, die der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger bei Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen leistet, haftet grundsätzlich nur für den sogenannten "Verzögerungsschaden", wie er sich vor allem aus einem Wertverlust der Pfandsache ergeben kann (siehe etwa RGZ 86, 36, 39 f.; BGHZ 95, 10, 13).a) In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ 25, 373, 376; 37, 430, 431; 86, 36, 39; 141, 194, 196, 198) und in der neueren Literatur (…vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 771 Rdn. 44;… Salzmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 771 Rdn. 78;… Gaul, in: Rosenberg, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 41 XI 1;… Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 7) ist allgemein anerkannt, daß dann, wenn eine gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V. mit § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassene Anordnung die Aufhebung einer Pfändung erlaubt, die Sicherheit anstelle des Pfandgegenstandes insoweit haftet, als der Gläubiger bei Fortbestand der Pfändung aus ihm befriedigt worden wäre.
- BGH, 14.10.1981 - V ZR 113/80
Revisionsverfahren - Einstellung der Zwangsvollstreckung - Sicherheitsleistung - …
Der Hinweis der Kl. auf die vermeinlich gegenteilige Auffassung von Wieczorek (…ZPO, 2. Aufl., § 775 Anm. C I a 2 und C I c 2, § 109 Anm. B I a 3) geht fehl; denn die dort angeführte Entscheidung des RG (RGZ 86, 36 (40)) betrifft nur den Fall einer schon rechtskräftig festgestellten Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. - RG, 08.11.1919 - V 277/19
Prozessuale Sicherheitsleistung.
Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteile vom 14. November 1914 V 257/14 (RGZ. Bd. 86 S. 43) es für unzulässig erklärt, daß nach Einleitung des Verfahrens gemäß § 109 ZPO., das auf kurzem und einfachem Wege die Feststellung unter den Parteien ermöglichen solle, ob die Rückgabe einer prozessualen Sicherheit statthaft sei, der Gegner des Sicherheitsbestellers durch Klagerhebung in einem anderen Prozesse die Unzulässigkeit der Rückgabe der Sicherheit zur Feststellung zu bringen suche.
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