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| RG, 23.11.1915 - Rep. II. 269/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Nachbesserungsrecht des Verkäufers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 87, 335
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55
Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts
Außerdem hat es hervorgehoben, daß im Falle einer unmöglichen oder unzulänglichen Nachbesserung oder im Falle, daß die Nachbesserung verweigert oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer gleichwohl auf die Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann (RGZ 87, 335; 96, 268; LZ 1931, 1379; vgl. auch BGH MDR 1954, 345; Staudinger-Ostler Komm BGB § 476 Bem. 4). - BGH, 23.06.1955 - II ZR 184/54
Rechtsmittel
Was zunächst den Vorwurf der Revision anbetrifft, die Auslegung verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln, so stützt sie sich hierbei auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. November 1915 (RGZ 87, 335 [337]).Durch solche Abreden gäben die Parteien zu erkennen, daß sie mit vorhandenen Fehlern rechnen und den Versuch nachträglicher Beseitigung als dem Vertragszwecke entsprechend betrachten (RGZ 87, 335 [337]).
- BGH, 13.11.1956 - VIII ZR 16/56 Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus kann der Käufer auch im Falle einer unzulänglichen Nachbesserung oder im Falle, daß die Nachbesserung verweigert oder ungebührlich verzögert wird, auf die Gewährleistungsansprüche insoweit zurückgreifen (vgl das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55 - S 12; RGZ 87, 335; 96, 266 [268]; LZ 1931, 1379;… Staudinger-Ostler, BGB 11. Aufl, § 476 Bem 4).
- BGH, 18.06.1959 - VII ZR 181/58
Rechtsmittel
Eine Auslegung dahin, daß diese Ansprüche gegenüber einer im Gesetz nicht vorgesehenen, aber vertraglich vereinbarten Nachbesserungspflicht des Verkäufers nur zurücktreten und nicht schlechthin ausgeschlossen sein sollen, ist daher naheliegend (RGZ 87, 335). - BGH, 05.04.1955 - I ZR 122/53
Rechtsmittel
Ebensowenig wird das Schadensersatz- oder Wandlungsbegehren des Beklagten dadurch ausgeschlossen, daß er der Klägerin zunächst gestattete, die Nachbesserung zu versuchen (RGZ 87, 335 [338]). - BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 167/58
Rechtsmittel
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß in solchen Fällen, in denen die Parteien eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages die gesetzliche Mängelhaftung zugunsten einer Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers oder Lieferanten eingeschränkt haben, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht nur aufleben, wenn eine Behebung der Mängel wegen völliger Unbrauchbarkeit der Sache unmöglich ist, sondern auch schon dann, wenn Nachbesserungsversuche längere Zeit zu keinem Erfolg geführt haben, so daß ein weiteres Zuwarten dem Besteller oder Käufer nicht mehr zumutbar erscheint (RGZ 87, 335, 338; 96, 266; 142, 353, 356; WarnRspr 1922 Nr. 10; LZ 1931, 1379). - BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 314/56 :3s hat in solchem Zusammenhang hervor gehoben, daß im Halle einer unmöglichen (Warn. Rspr. 1922 Nr, 10) oder unzulänglichen Nachbesserung oder im Palle, daß die Nachbesserung verweigert oder ungebührlich verzögert wird, der Käufer gleichwohl auf die GewährleistüngsanSprüche.zurückgreifen kann (RGZ 87, 335 46, 266, 268 ; 142, 353 LZ 1931, 1379).
- BGH, 09.05.1957 - VII ZR 277/56 Eine Auslegung dahin, dass diese Ansprüche gegenüber einer im Gesetz nicht vorgesehenen, aber vertraglich zugesicherten Nachbesserungspflicht des Verkäufers nur zurücktreten und nicht schlechthin ausgeschlossen werden sollten, war daher ohne weiteres möglich (RGZ 87, 335).
- BGH, 16.05.1955 - II ZR 61/54
Rechtsmittel
Der Kläger brauchte sich nicht auf weitere Abhilfeversuche einzulassen, wenn die Beauftragten der Beklagten mehrfach versucht hatten, die versagenden Maschinen in Ordnung zu bringen (vgl. RGZ 87, 335). - BGH, 14.10.1958 - VIII ZR 143/57 Daß aber ein Ausschluß der Gewährleistungsansprüche jedenfalls dann zulässig ist, wenn sich der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereit erklärt, ist anerkannten Rechtes (BGHZ 22, 90; BGH LM BGB § 476 Nr. 4; RGZ 87, 335; 96, 266, 268; 142, 353).
- BGH, 11.02.1963 - VIII ZR 165/61
Rechtsmittel
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