Rechtsprechung
| RG, 07.04.1916 - Rep. II. 7/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Ausschließung aus der Genossenschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 193
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 06.02.1984 - II ZR 119/83
Ausschließung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand
Der Senat hat bereits - abweichend vom Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) -ausgesprochen, daß der Vorstand einer Genossenschaft nicht befugt ist, ein Aufsichtsratmitglied aus der Genossenschaft auszuschließen, selbst wenn ihm das Statut das Recht zur Ausschließung von Mitgliedern unterschiedslos zuweist (BGHZ 31, 192 ff.). - BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
Ausschließung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus einer Genossenschaft
Das Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) hat den Standpunkt vertreten, daß eine Satzungsbestimmung, die dem Vorstand das Ausschließungsrecht unterschiedslos zuweist, auch für die Ausschließung von Vorstandsmitgliedern maßgebend sei, weil daraus, daß das Vorstandsamt kraft Gesetzes (vgl. § 9 Abs. 2, § 68 Abs. 4 GenG) mit der Mitgliedschaft erlischt, nicht folge, daß über die Ausschließung aus der Genossenschaft dasselbe Organ entscheiden müsse, das für den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zuständig sei, und weil überdies Voraussetzungen und Wirkungen beider Maßnahmen ganz verschieden seien.Das Reichsgericht (RGZ 88, 193, 195) berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht die unterschiedliche Wirkung der Ausschließungsnachricht auf die Mitgliedschaft und das Amt des Betroffenen, falls die Ausschließung unberechtigt ist.
- BGH, 31.01.1963 - II ZR 79/62
Ausschließung aus einer Genossenschaft
Denn bei ausdrücklicher Angabe von Gründen im Ausschließungsbeschluß können weitere Gründe nicht nachgeschoben werden, ohne daß ein neues Ausschließungsverfahren stattgefunden hat (RGZ 88, 193, RG JW 1932, 1010). - BGH, 13.07.1961 - II ZR 212/59
Geltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bei Ausschluss eines …
- BayObLG, 24.11.1959 - BReg. 2 Z 164/59
Streitigkeit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Zulässigkeit einer …
Eine offenbare Unbilligkeit und damit ein Mißbrauch der Strafgewalt, der im Rechtsweg abgewehrt werden kann, wird bei Strafbeschlüssen einer WE-Gemeinschaft dann anzunehmen sein, wenn die verhängte Geldstrafe nach Grund oder Höhe gegen Sinn und Zweck der Strafvereinbarung verstößt, also - ähnlich wie bei Strafverfügungen einer Genossenschaft (RGZ 88, 193/5/61 129, 45/48; 163, 207; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft § 16 I 4 S. 151/153) - dann, wenn die innerhalb des vereinbarten Rahmens verhängte Geldstrafe im Einzelfall den Grad des Verschuldens des bestraften Wohnungseigentümers und die Gefährdung der Gemeinschaftsinteressen durch seine Zuwiderhandlung überbewertet und deshalb jedem verständigen Beurteiler, der die gesamten Umstände kennt, als maßlos hoch und eindeutig ungerecht erscheint (vgl. auch RGZ 147, 11/14 und Schopp RPfleger 1959, 340).
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