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Rechtsprechung
   RG, 23.05.1916 - Rep. III. 49/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1916,66
RG, 23.05.1916 - Rep. III. 49/16 (https://dejure.org/1916,66)
RG, Entscheidung vom 23.05.1916 - Rep. III. 49/16 (https://dejure.org/1916,66)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1916 - Rep. III. 49/16 (https://dejure.org/1916,66)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Haftung des Staates usw. für Amtspflichtverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 256
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.11.2000 - III ZR 314/99

    Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

    Diese Bestimmung betrifft nur solche Amtshandlungen, in denen ein unmittelbarer Gebührenanspruch des Beamten gegen die Beteiligten besteht (RGZ 88, 256, 258 f unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; ferner RGZ 138, 178 ff).
  • BGH, 29.11.1990 - III ZR 244/89

    Haftung der Mitglieder der Ortsgerichte in Hessen für Amtspflichtverletzungen

    Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Regelung (vgl. RGZ 134, 178, 180/181 sowie RGZ 88, 256, 258 ff. und RGZ 93, 35, 37 ff. zum PrStHG vom 1. August 1909; s.a. Hess. VGH JW 1933, 1218 m. Anm. Helfritz zum Hess. AGBGB vom 17. Juli 1899).

    Vergleichbare Überlegungen lagen schon dem Ausschluß der Staatshaftung für Gebührenbeamte durch § 5 Nr. 1 des Reichsbeamtenhaftpflichtgesetzes (…vgl. Verhandlungen des Reichstags aaO.), durch § 1 Abs. 3 des preußischen Staatshaftungsgesetzes (vgl. RGZ 88, 256; 93, 35; 135, 178) und durch Art. 79 AGBGB des Großherzogtums Hessen zugrunde (…vgl. Best aaO.).

  • LG Kleve, 14.07.2016 - 4 T 152/16

    Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher; …

    Aus diesem Grunde ist der Gerichtsvollzieher auch kein "Gebührenbeamter" im Sinne des § 1 Abs. 3 des preußischen "Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt" vom 01.08.1909 (vgl. BGH NJW 2001, 434, 435; RGZ 88, 256, 258), das in Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fortgilt.
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